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Vorsteuerabzug künftig ohne Rechnung?

18. Januar 2019/in Allgemein /von admin

Eine Dauerfrage, die Steuerpflichtige, Finanzverwaltung und Rechtsprechung ständig beschäftigt ist: Welche Anforderungen muss eine Rechnung erfüllen, um den Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug zu berechtigen? Der Europäische Gerichtshof musste bisher oft zu dieser Frage Stellung nehmen.

Rechnung allein nicht ausreichend

In seinem Sanatex-Urteil aus dem Jahre 2016 stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass die Berichtigung einer Rechnungsangabe grundsätzlich Rückwirkung entfalten muss. Dies hat zur Folge, dass auch bei fehlerhaften aber berichtigungsfähigen Rechnungen der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat.

Weiterhin entschied der Europäische Gerichtshof in seinem Barlis-Urteil aus dem gleichen Jahr, dass sich die Finanzbehörden bei der Überprüfung der Rechnungsangaben nicht allein auf die Rechnung stützen dürfen, wenn auch andere Informationen die Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erlauben.

Verstoß gegen Grundsatz der Neutralität

Am 21.11.2018 entschieden die europäischen Richter nun über einen Fall, bei dem die rumänische Finanzverwaltung einem Steuerpflichtigen keinen Vorsteuerabzug gestattete. Der Grund dafür war, dass er keine Originalrechnungen vorlegen konnte, sondern lediglich  unleserliche Kassenzettel.

Der Europäische Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Rechnung eine formelle Abzugsvoraussetzung ist, allerdings dürfen die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug nicht versagen, wenn sie die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug auf andere Weise ermitteln können. Die strikte Forderung, Rechnungen vorzulegen, verstoße gegen den Grundsatz der Neutralität und Verhältnismäßigkeit. Vielmehr komme es darauf an, ob das Recht auf Vorsteuerabzug objektiv belegt werden kann, zum Beispiel durch Verträge oder Lieferscheine.

Unter Hinweis auf diese Entscheidung können Steuerpflichtige überlegen, bei fehlenden Rechnungen einen Einspruch gegen die Verwehrung eines Vorsteuerabzugs einzulegen. Dieses Urteil führt aber auf keinen Fall dazu, dass die Rechnung generell nicht mehr als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gelten würde.

Quelle: www.fgs-blog.de

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