Erbe ausschlagen – Wann es Sinn macht das Erbe nicht anzutreten
Tritt in der Familie oder im Bekanntenkreis ein Erbfall ein, wird das Erbe meist positiv assoziiert. Viele wissen jedoch nicht, dass man auch Schulden erben kann. Es kann daher unter gewissen Voraussetzungen sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Unsere Anwälte in der Kanzlei sind u.a. als Anwalt im Erbrecht tätig und geben Ihnen Ratschläge zum richtigen Vorgehen im Erbfall.
Ein Erbe auszuschlagen bedeutet dabei, die Rechten und Pflichten, die sich bei Erbantritt ergeben, nicht anzunehmen und damit auf das Erbe zu verzichten. Es ist nicht möglich, nur den angenehmen Teil zu wählen und sich an den Vermögenswerten zu bereichern, während die Schulden nicht angenommen werden. Tritt man ein Erbe an, gehen dabei stets Vermögen und Schulden, also der gesamte Nachlass auf den Empfänger über; dieser wird Rechtsnachfolger des Erblassers.
Dies erklärt, warum es sinnvoll sein kann, ein Erbe nicht anzutreten. Etwa, wenn der Erblasser zu Lebzeiten stark verschuldet war und die vererbten Schulden für die eigene Person existenzbedrohend sind. Ähnlich verhält es sich, wenn Immobilien vererbt werden und man sich die dringend benötigte Instandhaltung nicht leisten kann und diese den Immobilienwert übersteigt.
Rechtliche Grundlagen & Erbreihenfolge
Grundsätzlich ist das Erbrecht primär im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in den §§ 1922 bis 2385 geregelt. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen kompakt zusammengefasst.
- Grundsätzlich kann mit oder ohne Testament vererbt werden
- Existiert ein Testament, verdrängt dieses die gesetzliche Erbfolge
- Existiert kein Testament, sieht die gesetzliche Erbfolge verschiedene Ordnungen vor
- Die erste Ordnung umfasst alle Nachkommen des Erblassers, die zweite Ordnung seine Eltern und die dritte Ordnung dann alle übrigen Verwandten
- Ist der Erblasser verheiratet, erhält die Witwe oder der Witwer bei gesetzlicher Erbfolge i.d.R. 50 % vom Nachlass, die andere Hälfte erhalten zu gleichen Teilen vorhandene Kinder.
- Nicht verheiratete Partner oder geschiedene Partner erhalten bei gesetzlicher Erbfolge nichts
Wann es sinnvoll ist, das Erbe auszuschlagen
Wie bereits einleitend erwähnt, gibt es Gründe ein Erbe auszuschlagen. In unserer Beratung zum Erbrecht sind wir insbesondere mit folgenden Sachverhalten konfrontiert:
- Überschuldeter Nachlass: Der häufigste und offensichtlichste Grund. Zeichnet sich ab, dass der Erblasser überschuldet ist, macht es schlichtweg keinen Sinn das Erbe anzunehmen
- Persönliche Gründe: War das Verhältnis zum Erblasser zu Lebzeiten kompliziert, kann es Sinn machen, das Erbe auszuschlagen. Dies kann auch sinnvoll sein, um potenziellen Konflikten in einer Erbengemeinschaft vorzubeugen.
- Erben in der Privatinsolvenz: Befinden Sie sich aktuell in einer Privatinsolvenz und Ihnen fällt ein Erbe zu, geht es zur Tilgung an die Gläubiger über.
- Unklarer Nachlass: Beinhaltet der Nachlass viele schwer bewertbare Bestandteile wie Lizenzen, Patente oder Geschäftsbeteiligungen und andererseits Verbindlichkeiten, kann es sinnvoll sein, die Erbschaft nicht anzutreten
Wir klären unsere Mandanten im Erbrecht darüber auf, dass es keine Verpflichtung gibt, ein Erbe anzunehmen. Sehen Sie also keinen persönlichen Vorteil für sich, sollten Sie das Erbe ausschlagen. Seien Sie sich dann aber bewusst, dass Sie auf den gesamten Nachlass verzichten. Schlagen Sie das Erbe aus, geht es an die nächste Person in der Erbfolge.
Schlussendlich erbt der Staat, wenn keine anderen Erben vorhanden sind, dieser kann im Gegensatz zu natürlichen Personen aber darauf verzichten, die Schulden zu erben.
Prozess der Erbausschlagung
Stirbt eine verwandte oder anderweitig bekannte Person, läuft eine Frist von sechs Wochen ab dem Moment der Kenntnis über die Erbschaft. Bei nahen Verwandten kann das bereits der Todestag sein. In diesem Zeitraum ist es möglich vom Erbe zurückzutreten. Wichtig: Nur wenn der Erblasser ein Testament aufgesetzt hat, das dem Nachlassgericht vorliegt, wird ein Schreiben verschickt, das die Frist in Gang setzt. Wurde zu Lebzeiten kein Testament verfasst, laufen die sechs Wochen ab Kenntnisnahme über den Todesfall. Verstreicht die Frist, gilt das Erbe als angenommen.
Für die anstehende Ausschlagung, sind sechs Wochen kein besonders langer Zeitraum. Handeln Sie also trotz der Trauer schnell und verschaffen sich zeitnah einen Überblick über das Vermögen. Übersteigen die Schulden die Vermögenswerte, gehen die Schulden an Sie als Erben über. Auskünfte über die Vermögenswerte des Erblassers sind u.a. bei der Bank möglich, auch ohne Erbschein (vgl. BGH Urteil Oktober 2013).
Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass Sie das Erbe ausschlagen sollten, ist der nächste Weg zum Nachlassgericht innerhalb der sechswöchigen Frist. Das Nachlassgericht ist idR. das Amtsgericht an dem Ort, an dem Erblasser zuletzt gemeldet war.
Erklärung zur Erbausschlagung
Wichtig zu wissen ist, dass Sie beim zuständigen Nachlassgericht persönlich vorstellig werden müssen. Es reicht also nicht aus, formlos per Brief zu erklären, dass man das Erbe nicht antritt. Beachten Sie zudem, dass Sie nicht verpflichtet sind Gründe zur Erbauslassung anzugeben, es kann jedoch situationsabhängig sinnvoll sein zu unterstreichen, warum man ein Erbe nicht antreten will. Es wird auch eine Gebühr fällig, die sich an der Höhe des Erbes berechnet, mindestens jedoch 15 € kostet. Verzichten Sie auf das Erbe, fällt es ggf. minderjährigen Erben zu. Hier muss je nach Situation auch für diese eine Erbausschlagung veranlasst werden. Bei Bedarf kann auch eine notariell beglaubigte Erklärung aufgesetzt werden. Dies muss aber zwingend durch einen Notar beglaubigt werden.
Besondere Situationen
In vielen Fällen beschränkt sich das Erbe auf eine einzelne Person. Innerhalb vieler Familien sind auch minderjährige Erbempfänger beteiligt, die jedoch keine eigenen rechtswirksamen Erklärungen zur Erbauslassung abgeben können. Dies müssen die Eltern vornehmen. Haben Sie sich also dazu entschlossen, dass weder Sie noch Ihre minderjährigen Kinder das Erbe antreten werden, müssen Sie sowohl für sich als auch für den Nachwuchs erklären, dass Sie das Erbe nicht antreten werden.
Ausschlagung bei bereits angenommenen Gütern
Da eine Erklärung zur Ausschlagung in jedem Fall bedeutet, dass auf den gesamten Nachlass verzichtet wird, muss diese Erklärung ausreichend überlegt werden. Sollten bereits Gegenstände aus dem Nachlass entnommen worden sein, sind diese nach der Ausschlagung wieder zurückzugeben.
Minderjährige und die Erbausschlagung
Das Wichtigste zur Erbausschlagung bei Minderjährigen ist direkt im §1942 des BGBs geregelt. Hier ist festgelegt, dass man volljährig sein muss, um ein Erbe auszuschlagen, sobald der Erblasser verstorben ist und das Erbe bekannt ist. Soll etwa die ganze Familie ein Erbe nicht annehmen wollen, müssen dies die Eltern für ihre Kinder erledigen. Dies ist insbesondere wichtig zu beachten, da sonst bei der eigenen Erklärung über die Erbausschlagung die Erbfolge an Ihre Kinder geht.
Rücktritt von der Erklärung
Schlägt man das Erbe aus, ist das eine verbindliche Erklärung, wägen Sie also in Ihrer Frist von sechs Wochen Ihre Entscheidung gut ab. Nur unter gewissen Umständen ist es möglich, von dieser Verzichtserklärung zurückzutreten und dies muss gut begründet werden.
Triftige Gründe können sein, wenn die Entscheidung zur Erbausschlagung nicht frei getroffen wurde, weil man bedroht und eingeschüchtert wurde. Kann man dies vor dem Nachlassgericht glaubhaft darlegen, ist ein Rücktritt vom Verzicht möglich. Ein weiterer Grund kann eintreten, wenn im Nachhinein neue Informationen über die Vermögenswerte des Nachlasses bekannt werden.
Alternativen zur Ausschlagung eines Erbes
Kommt es für Sie nicht infrage das Erbe auszuschlagen, Sie aber auch nicht die Schulden des Erblassers übernehmen wollen, besteht für Sie noch die Möglichkeit einen Nachlassverwalter einzusetzen. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn sich die Nachlassverwaltung als kompliziert herausstellt und die Folgen nicht absehbar sind. Mit einer Nachlassverwaltung beschränken Sie zudem die Haftung.
Stellt sich nach Annahme des Erbes doch heraus, dass der Nachlass verschuldet ist, besteht auch die Möglichkeit des Nachlassinsolvenzverfahrens. Damit beschränken Sie ebenfalls die Haftung und müssen für die Schulden nicht privat aufkommen. Bei dem Verfahren wird auch nicht ihre persönliche finanzielle Situation untersucht
Wann sollte man einen Fachanwalt im Erbrecht beauftragen?
Um alle Aspekte des Erbrechts zu berücksichtigen und die gesetzlichen Fristen zu wahren, empfehlen wir in diesen Angelegenheiten stets die Konsultation eines Fachanwalts für Erbrecht. Insbesondere bei komplexen Nachlassverwaltungen, Erbengemeinschaften, einer unklaren Testamentssituation oder einem verstorbenen Erblasser im Ausland, ist dies sinnvoll. Konsultieren Sie einen Anwalt im Erbrecht, wenn Sie persönlich, finanziell und rechtlich auf der sicheren Seite stehen wollen.