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BGH Fitnessstudio Beiträge

BGH Urteil zu Fitnessstudio Beiträgen während Corona Lockdown

13. Mai 2022/in Allgemein /von admin

BGH bestätigt vorinstanzliches Urteil

Das XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag, den 04.05.2022. mit seiner Entscheidung möglicherweise ein richtungsweisendes Urteil abgegeben. Konkret ging es um Mitgliedsbeiträge in Fitnessstudios, die während der Lockdowns zur Eindämmung der Covid-19 Pandemie per Lastschrift eingezogen wurden (vgl. AZ XII ZR 64/21). Da auch Fitnessstudios in dieser Zeit geschlossen werden mussten, war es den Mitgliedern unmöglich ihre bereits bezahlte Dienstleistung abzurufen.

Geklagt hatte ein Kunde eines Fitnessstudios, deren Betreiberin das Studio für etwa drei Monate hatte schließen müssen und in diesem Zeitraum weiterhin die Beiträge von monatlich 29,90€ + halbjährliche Servicepauschale per Lastschrift eingezogen hatte. Die schriftliche Kündigung, hatte sie akzeptiert. Als eine Einigung über einen Wertgutschein keine Einigung brachte, zog der Kunde vor Gericht.

Rechtliche Unmöglichkeit bei Erfüllung

Das Amtsgericht Gelsenkirchen gab dem Kläger Recht und verurteile die Betreiberin zur Rückzahlung der Beiträge plus Zinsen, sowie der Anwaltskosten. Eine Berufung lehnte das Landgericht Essen ab. Die vom LG zugelassene Revision, brachte keinen Erfolg. Der BGH bestätigte nun dieses Urteil.

Konkret stützte der BGH sich bei der Entscheidung auf die Paragraphen §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 und 346 Abs. 1 BGB. Hierbei war es der Betreiberin unmöglich, dass der Kunde das Studio nutzen konnte, womit ihre Hauptleistungspflicht verletzt wurde.

Vertragszweck entscheidend für rechtliche Unmöglichkeit

Da der Sinn eines Fitnessstudios gerade in der „regelmäßigen und ganzjährigen Nutzung“ zur sportlichen Betätigung besteht, ist der Vertragszweck nicht erfüllt, sobald es schließen muss, auch wenn es der Eindämmung einer Pandemie dient. Eine nur vorübergehende Unmöglichkeit wird laut BGH ausgeschlossen, da die Leistung nicht mehr nachholbar sei. Damit können Betreiber auch nicht die Verträge ihrer Kunden anpassen und die Laufzeit verlängern. Hier hat der Gesetzgeber mit einer entsprechenden Vorschrift bereits im Frühjahr 2020 reagiert.

Quellen:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/bgh-fitnessstudio-101.html (zuletzt aufgerufen am 09.05.2022)
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-xiizr6421-fitnesstudio-schliessung-wegen-corona-massnahmen-rueckzahlungsanspruch-kunden/ (zuletzt aufgerufen am 09.05.2022)
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/bgh-urteil-fitnessstudios-muessen-beitraege-aus-corona-zeit-zurueckzahlen/28303616.html (zuletzt aufgerufen am 10.05.2022)
https://www.finanzwende.de/themen/cumex/wie-funktionierten-die-cumex-geschaefte/ (zuletzt aufgerufen am 10.05.2021)

Cum-Ex Prozess gegen Hanno Berger in Bonn gestartet

29. April 2022/in Allgemein /von admin

Die Rolle Hanno Bergers

In den letzten Jahrzehnten hat sich Hanno Berger als eine Institution im Finanzwesen hervorgearbeitet. Zunächst als Bankenprüfer tätig, beriet er als Steueranwalt ab 1996 die Spitzenverdiener Deutschlands in der Steuervermeidung. Laut Anklage erfuhr er hier erstmals 2005 durch ein Gutachten von der Möglichkeit sich durch Cum-Ex Geschäfte zu bereichern.

Dem heute 71-Jährigen wird jetzt die „gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehung“ vorgeworfen, die 2007 angefangen haben soll. Seitdem soll Berger zusammen mit Verantwortlichen der Hamburger Privatbank MM Warburg, der Hypo Vereinsbank und einer britischen Finanzfirma den Cum-Ex Betrug begangen haben, bei dem allein in Deutschland der Staatskasse 12 Mrd. Euro entwendet wurden.

Durch verschiedene Offshore Konten, soll Berger mit ca. 27 Mio. Euro auch seine eigenen Taschen gefüllt haben.

Darum ging es bei dem Cum Ex Betrug

Bei Aktiengeschäften, die sich im Zeitraum um den Tag der Dividendenausschüttung („cum“ = davor/mit Dividendenanspruch, „ex“ = danach/ohne Dividendenanspruch) abspielen, wurde sich durch sog. Leerverkäufe von Aktien die Kapitalertragssteuer vom Staat mehrfach für die gleiche Aktie zurückerstattet. Der Staat wurde hierbei durch ein schwer zu durchschauendes Konstrukt verwirrt. Europaweit wurden die Länder so um schätzungsweise 55 Milliarden Euro betrogen, was die Cum-Ex und Cum-Cum Geschäfte zu Europas schätzungsweise größten und kompliziertesten Steuerbetrug machten.

Das BGH-Urteil

Die potenziellen Täter, unter anderem auch Hanno Berger, argumentieren hierbei, dass es sich bei dem Schema lediglich um ein Steuerschlupfloch handele und man somit im Rahmen der Gesetze gehandelt habe. Der BGH sieht das anders: Im Juli 2021 entschied das Gericht in einem Grundsatzurteil, dass das Vorgehen zweier britischer Aktienhändler vorsätzlich war, mit dem Ziel Erstattungen von den Finanzämtern zu erhalten. Somit handelt es sich bei dem Cum-Ex Betrug um eine strafbare Steuerhinterziehung.

Im Falle einer Verurteilung droht Hanno Berger eine langjährige Haftstrafe.

Quellen:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/cum-ex-hanno-berger-prozess-bonn-101.html (zuletzt aufgerufen am 26.04.2022)
https://www.tagesschau.de/eilmeldung/cum-ex-bgh-urteil-101.html (zuletzt aufgerufen am 26.04.2022) 
https://www.zeit.de/wirtschaft/2022-04/hanno-berger-cum-ex-prozess-bonn (zuletzt aufgerufen am 26.04.2022)
https://www.finanzwende.de/themen/cumex/wie-funktionierten-die-cumex-geschaefte/ (zuletzt aufgerufen am 26.04.2022)

Tischreservierungen für das Oktoberfest 2022 irreführend

19. April 2022/in Allgemein /von admin

Während noch nicht abschließend geklärt ist, ob dieses Jahr auf der Theresienwiese in München das Oktoberfest gefeiert oder zum dritten Mal in Folge abgesagt wird, gibt es im Internet für Tischreservierungen in den beliebten Festzelten, schon die ersten Angebote. So auch eine Berliner Eventagentur, die im Internet Tischreservierungen für die Festzelte „Augustiner“, „Bräurosl und „Hofbräu“ veräußerte.

Hierzu urteilte die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I (LG) zugunsten der Kläger nachdem bereits insgesamt drei Einstweilige Verfügungen zu dem Fall erlassen wurden (Urt. v. 4.4.2022, Az. 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22).

Endgültige Entscheidung zum Oktoberfest steht noch aus

Auch wenn die Planungen für das diesjährige Oktoberfest laut „Wiesn Chef“ Clemens Baumgärtner (CSU) bereits laufen, gibt es noch keine finale Einigung das größte Volksfest der Welt stattfinden zu lassen. Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) zeigt sich angesichts des Ukrainekonflikts und der Städtepartnerschaft mit Kiew unsicher, ob unter solchen Bedingungen in Europa gefeiert werden könne,

Mit diesen Unsicherheiten im Hintergrund klagten die Betreiber der drei Festzelte gegen den Verkauf der Tischreservierungen durch die Berliner Eventagentur. Diese pochten wiederum auf den „verbindlichen Optionserwerb“, der auf der Webseite potenzielle Käufer darüber informiere, dass es sich hierbei noch nicht um endgültige Reservierungen für die Festzelte handele.

LG München befindet Werbetext als irreführend

Doch das sieht das Gericht anders. Der Begriff „verbindlich“ suggeriere für den Käufer bereits eine definitive Möglichkeit zum Erwerb von den Tischreservierungen für das Oktoberfest. Dies lege auch die Versandoption „Expressversand“ nahe, die auf der Seite existiert.

Das Angebot der Eventagentur sei daher irreführend und verstößt damit gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, da sie den Kunden zumindest zum Zeitpunkt der Bestellung „keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung verschaffen könne“, so das Gericht. Der Verkauf von Tischreservierungen sei nur dann zulässig, wenn die Agentur die dafür erforderlichen Einlassunterlagen besitzt und diese den Käufern auch zur Verfügung stellen kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quellen:

https://www.sueddeutsche.de/muenchen/wiesn-oktoberfest-reservierungen-muenchen-1.5560577
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-muenchen-i-4hko150322-4hko196522-4hko5522-verkauf-reservierung-festzelt-oktoberfest-tisch-wiesn-online-irrefuehrend-unlauterer-wettbewerb-verbot/

Hausdurchsuchung

Alles Wissenswerte rund um die Hausdurchsuchung

16. September 2021/in Allgemein /von admin

Sie kommt meistens überraschend und sorgt für Unbehagen: Die Rede ist von der Hausdurchsuchung. Welche Voraussetzungen für eine Durchsuchung erfüllt sein müssen, wie diese abläuft und wie sie sich idealerweise verhalten sollten, erfahren Sie hier.

Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbeschluss

Zweck einer Durchsuchung ist u. A. das Ergreifen eines Verdächtigen oder das Sicherstellen von Beweismitteln. Hausdurchsuchungen dürfen allerdings nicht durchgeführt werden, um einen Tatverdacht durch Ausforschungen zu begründen.

Bei einer Hausdurchsuchung findet ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen statt, es wird vorübergehend die Unverletzbarkeit der Wohnung aufgehoben. Daher bedarf es triftiger Gründe für einen Durchsuchungsbeschluss und sowohl beim Anlass als auch beim Ablauf der Durchsuchung muss die Verhältnismäßigkeit stets gewährleistet sein.

Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung ist der Verdacht einer Straftat. Reine Vermutungen reichen hierbei nicht aus, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Sofern keine Gefahr im Verzug gegeben ist, ist darüber hinaus ein richterlicher Beschluss notwendig.

Was darf genau durchsucht werden?

Anders als der Name vermuten lässt, dürfen bei einer Hausdurchsuchung gemäß §§ 102 ff. StPO nicht nur das betroffene Haus oder die Wohnung durchsucht werden, sondern sämtliche Räumlichkeiten, die der Verdächtige innehat. Dazu gehören z. B. auch Geschäftsräume oder vorübergehend genutzte Hotelzimmer.

Nicht durchsucht werden dürfen die Räume von Mitbewohnern oder von Dritten, außer es liegt ein gesonderter Durchsuchungsbeschluss für diese Räume vor.

Ablauf einer Hausdurchsuchung

Eine Durchsuchung findet für gewöhnlich früh am Morgen statt und ist auch am Wochenende zulässig. Laut Gesetz darf diese darüber hinaus nicht in den Nachtstunden erfolgen, d. h. von April bis September nicht zwischen 21 Uhr und 4 Uhr sowie von Oktober bis März nicht zwischen 21 Uhr und 6 Uhr, außer es ist Gefahr im Verzug gegeben.

Die Hausdurchsuchung wird von der Polizei durchgeführt, in manchen Fällen ist zusätzlich ein Staatsanwalt anwesend. Bei Steuerdelikten wird die Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung vorgenommen, bei Schwarzarbeit durch den Zoll.

Wenn Sprengstoff oder Drogen gesucht werden, kommt häufig auch ein Spürhund zum Einsatz.

Vor der Hausdurchsuchung wird Ihnen ein Durchsuchungsbefehl vorgelegt, welchen Sie sich genau durchlesen sollten. Sie können daraus den Grund für die Durchsuchung entnehmen, außerdem wonach gesucht wird und in welchen Räumlichkeiten gesucht werden darf.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

Um weitere für Sie ungünstige Folgen zu vermeiden, ist es wichtig, sich bei einer Durchsuchung im Vorfeld über die eigenen Rechte und Pflichten im Klaren zu sein.

Ruhig und kontrolliert bleiben

Verhalten Sie sich ruhig, bleiben Sie freundlich und leisten Sie keinen Widerstand, damit Ihnen im späteren Verfahren dies nicht zur Last gelegt werden kann.

Notieren Sie sich die Namen der eingesetzten Beamten.  Achten Sie darauf, dass keine Unbeteiligten bei der Hausdurchsuchung anwesend sind.

Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen

Lassen Sie sich unbedingt den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und fertigen Sie sich ggf. eine Kopie an. So erhalten Sie einen ersten Eindruck über den konkreten Tatverdacht und können ggf. die Durchsuchung gezielt auf die Beweismittel und Unterlagen lenken, welche von der Ermittlung auch tatsächlich betroffen sind, um Zufallsfunde zu vermeiden.

Gemäßigte Kooperation zeigen

Das Wichtigste vorweg: Machen Sie während der Durchsuchung keine Aussagen, auch wenn der Drang, sich zu rechtfertigen, zuweilen groß sein mag. Jegliche Aussagen können allerdings in einem späteren Prozess gegen Sie verwendet werden. Daher sollten Sie lediglich Daten zu Ihrer Person angeben. Dies gilt auch für etwaige anwesende Zeugen.

Außerdem sollten Sie während der Hausdurchsuchung keinesfalls versuchen, Beweismittel zu vernichten. Kooperieren Sie stattdessen mit den Beamten – aber in Maßen.  Eine gesetzliche Pflicht zur aktiven Mitwirkung besteht bei der Durchsuchung zwar nicht, dennoch sollten Sie gesuchte Gegenstände und Dokumente unaufgefordert vorzeigen, um Gegenstände, die nicht Teil der gesuchten Beweismittel sind, zu schützen.

Der Sicherstellung Ihrer Gegenstände sollten Sie ausdrücklich widersprechen – auch wenn Sie diese nicht verhindern können. Allerdings können Sie dann, die erfolgte Beschlagnahmung später durch einen Strafverteidiger anfechten lassen. Fertigen Sie vor der Mitnahme Kopien Ihrer Dokumente und Akten an. Sollte Ihnen am Ende der Hausdurchsuchung ein Durchsuchungsprotokoll vorgelegt werden, stellen Sie sicher, dass Ihr Widerspruch der Sicherstellung dort vermerkt ist. Unterschreiben müssen und sollten Sie das Protokoll allerdings am besten nicht.

Rechtsbeistand hinzuziehen

Kontaktieren Sie schnellstmöglich (am besten noch vor Beginn der Durchsuchung) Ihren Strafverteidiger.

Diese steht Ihnen gemäß § 137 StPO gesetzlich zu. Er kann Ihnen weitere hilfreiche Tipps zum richtigen Verhalten geben und die Hausdurchsuchung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu Ihren Gunsten lenken.

Die Kanzlei Höchstetter & Koll. und Herr Dr. Klaus Höchstetter steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht hier gerne zur Seite.

Stiftung als Erbe

Stiftung als Erbe – was ist zu beachten?

9. August 2021/in Allgemein /von admin

Stiftungen gewinnen in der Nachfolgerplanung zunehmend an Beliebtheit und Bedeutung, Warum dies der Fall ist und was vor der Gründung einer Stiftung – insbesondere in Bezug auf den Nachlass – zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Idee der Gründung einer Stiftung verbunden mit dem Gedanken mit seinem Nachlass etwas Gutes zu tun ist weit verbreitet.

Noch zu Lebzeiten sollte eine Entscheidung darüber getroffen werden, was mit dem vorhandenen Vermögen nach dem Tod passieren soll. Ohne ein zuvor verfasstes Testament folgt eine Erbschaft der gesetzlichen Erbfolge.

Wer sein Vermögen zwar in der Familie belassen, jedoch Einfluss auf den Zweck der Verwendung nehmen möchte, kann auch eine sogenannte Familienstiftung gründen.

Wer den Wunsch hat, sein Vermögen für bestimmte gemeinnützige Zwecke zu hinterlassen, kann dies ebenfalls zu Lebzeiten festlegen. Privatpersonen oder Organisationen können eine Stiftung gründen. Eine solche Stiftung ist in der Regel auf ewig angelegt, da Stiftungen nur in bestimmten Ausnahmefällen aufgelöst werden können.

Wozu werden Stiftungen errichtet?

Eine Stiftung benötigt einen bestimmten Zweck, für den das Vermögen eingesetzt werden soll. Dieser Zweck muss in einer Satzung niedergeschrieben werden, ebenso wie das Stiftungsvermögen, -Name und -Vorstand.
Die Gründung einer Stiftung bei der zuständigen Stiftungsbehörde, ist nur möglich, wenn zuvor eine Satzung mit den erforderlichen Pflichtangaben erstellt und eingereicht wurde (§81 BGB).

Im Stiftungsrecht (§ 80 BGB) ist die Entstehung einer Stiftung gesetzlich geregelt:

  • Ein Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks für die Ewigkeit gesichert scheint.
  • Der Stiftungszweck darf das Gemeinwohl nicht gefährdet.
  • Wenn der Stiftungszweck für einen festgelegten Zeitraum bestehen soll, muss dieser mindestens für 10 Jahre festgelegt werden.

Stiftungen werden je nach Stiftungszweck in verschiedene Stiftungsarten unterteilt.

Welche Stiftungsformen gibt es?

Es gibt verschiedene Stiftungsformen. Die folgende Tabelle erklärt zwei Stiftungsformen:

 

Rechtfähige Stiftung Treuhandstiftungen Stiftung
–       Dauerhafte Vermögensbindung

–       Für bestimmten Zweck

–       Dauerhafte Vermögensbindung

–       Für bestimmten Zweck

Stiftung: eine juristische Person

Entstehung: Schriftliche Erklärung (z. B. im Testament) Anerkennung durch die  Stiftungsbehörde

Stiftung: Stifter (Treugeber) überträgt einem Treuhänder das Stiftungskapital. Der Treuhänder muss dies vertragsgemäß der Satzungsbestimmung einsetzten.
Unterliegt der staatlichen Aufsicht Anerkennungsbehörde Unterliegt keiner staatlichen Anerkennung und keiner staatlichen Aufsicht

 

Privatstiftungen:

Wer zu Lebzeiten eine Stiftung gründet, kann diese als Erbin einsetzen.

Weiterhin kann eine Stiftung auch von Todes wegen gegründet werden. In beiden Fällen entfällt die Schenkungs- und Erbschaftssteuer, sofern die Grundsätze der Gemeinnützigkeit erfüllt sind. Selbiges gilt auch für Zustiftungen.

 

Eine privatnützige Stiftung (z. B. Familienstiftung) ist von dieser Steuerbefreiung hingegen ausgeschlossen.

In der gemeinnützigen Stiftung wird das Vermögen verwaltet und verwendet, so wie es der Stifter angeordnet hat. Diese sind weitgehend steuerbefreit.

Die Voraussetzung zur Einsetzung einer gemeinnützigen Organisation als Erbe, ist deren Erbfähigkeit nach § 1923 BGB.

Uneigennützige Stiftungen dienen dem Allgemeinwohl, wohingegen mildtätige Stiftungen, Hilfe für körperlich, geistig oder seelisch Bedürftige leisten.

Private Stiftungen hingegen dienen nicht dem Allgemeinwohl, sondern einem bestimmten Personenkreis für einen festgelegten Zweck. Auch Private Stiftungen basieren auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Was ist ein Nachlass?

Oft wird Erbschaft und Nachlass als Synonym verwendet, dies ist jedoch nicht ganz korrekt. Unter „Nachlass“ ist das Gesamtvermögen des Verstorbenen, sowie sämtliche Verträge mit Dritten, Schulden, Immobilien, Dokumente, Kunst und privater Besitz zu verstehen.

Das Erbe ist der Teil, den ein einzelner Erbe erhält. Somit ist das Erbe ein Teil des Nachlasses.

Der Nachlass, oder ein Erbteil kann unter anderem auch einer gemeinnützige Organisation zugewandt werden.

Eine Vermögensübertragung in Form einer Stiftung durch den Erblasser hat einige Vorteile, sollte jedoch gut geplant werden.

Pflichtteil bei Stiftungen

Mit dem Tod des Erblassers wird das Erbe an die Stiftung als Erbin übergehen.

Wenn Abkömmlinge des Erblassers, genauso Eltern oder Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen sind, können diese einen sogenannten Pflichtteil verlangen.

Der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf die Hälfte des gesetzlich vorgeschriebenen Erbteils.

Auch dies muss beachtet werden!

Wurde zu Lebzeiten eine Stiftung gegründet, hat der vom Erbe ausgeschlossene Abkömmling Pflichtteilsergänzungsansprüche, wenn die Vermögensübertragung in die Stiftung nicht länger als 10 Jahre vor dem Erbfall stattfand.

Steuerfahndung & Schwarzgeld

Steuerfahndung und Schwarzgeld: Ursachen und Risikovermeidung

26. Juli 2021/in Allgemein /von admin

Einzelne Einnahmen in der Steuererklärung bewusst nicht anzugeben, mag zwar kurzzeitig verlockend sein, aber dieses Risiko lohnt sich nicht. Denn das Finanzamt bemerkt in den meisten Fällen die unversteuerten Gelder, das sog. „Schwarzgeld“, und leitet in der Folge ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, welches zu empfindlichen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen führen kann.

Welche Gründe es für ein solches Ermittlungsverfahren gibt und wie Sie im Ernstfall handeln müssen, falls Sie es bereits Unterlassen haben, Einnahmen in Ihrer Steuererklärung anzugeben, erfahren Sie hier.

Wie kommt es zu einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren?

Ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wird durch das Finanzamt bei Verdacht auf Vorliegen einer Steuerhinterziehung eingeleitet. Zu diesem Verdacht kann es aus unterschiedlichen Gründen kommen:

Anzeigen durch Dritte

In einigen Fällen werden Schwarzgelder von dritten Personen angezeigt, sowohl mit Namensnennung als auch anonym. Enthalten die Anzeigen schlüssige Angaben, wird das Finanzamt diesen nachgehen. Solche Anzeigen werden typischerweise von Ex-partnern, Freunden, Familienmitgliedern und Bekannten (häufig nach Streitfällen), Kollegen, Kunden oder Arbeitnehmern erstattet.

(Unbewusste) Informationen durch den Betroffenen

Häufig erhält das Finanzamt auch vom Betroffenen selbst (meist unbewusst) Hinweise auf Schwarzgelder. Dies passiert z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung. So können Dokumente wie Belege, Kontoauszüge, Jahresabschlüsse o. Ä. steuerstrafrechtlich relevante Informationen beinhalten.

Auch im Fall einer unwirksamen Selbstanzeige hat das Finanzamt die Möglichkeit, aufgrund der erhaltenen Hinweise ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Eigene Ermittlungen und Beobachtungen

Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Hinweise auf Steuerhinterziehung durch die Steuerfahndung selbst ermittelt werden. Mögliche Szenarien hierbei sind:

  • Kontoabfragen
  • Durchsuchungen
  • Hinweise im Internet, z. B. auf Kauf- und Verkaufsportalen
  • Vernehmungen
  • Auswertung der Presse

Informationsaustausch durch die Behörden

Zwischen Behörden und anderen Institutionen, auch auf internationaler Ebene, werden nicht selten ebenfalls steuerrelevante Sachverhalte ausgetauscht. Bei Hinweisen auf eine Steuerstraftat ist dies sogar gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist z. B. bei allgemeinen Kontrollmitteilungen, Außenprüfungen / Betriebsprüfungen, Zollfahndungen oder Mitteilungen bei Geldwäscheverdacht der Fall.

Verprobungen

Unter einer Verprobung versteht man sämtliche Rechenschemata, mit denen die Buchführung des Betroffenen auf nicht deklarierte Einnahmen hin überprüft werden. Hierzu gehören vor allem mathematisch-statistische Methoden (z. B. Zeitreihenvergleiche, Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnungen), und die Prüfung von Spesenabrechnungen, Fahrten- und Kassenbüchern.

Ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren durch nachträgliches Buchen von Einnahmen vermeiden

Sie können das Risiko, dass Schwarzgeld durch die Steuerfahndung entdeckt wird, vermeiden, indem Sie die Einnahmen nachbuchen. Dies ist bis zur Erstellung des Jahresabschlusses normalerweise problemlos möglich. Gebucht werden die nicht versteuerten Einnahmen als Erlöse und private Entnahmen.

Achtung: bei größeren Abweichungen ist in aller Regel davon auszugehen, dass das Finanzamt hier nachfragt. Daher sollten Sie sich im Vorfeld bereits eine plausible Begründung zurechtlegen. Vermeiden Sie außerdem sich alljährlich wiederholende Abweichungen, andernfalls droht die Gefahr einer Betriebsprüfung.

gemeinnützige Stiftungen & Steuerbefreiung

Wann gilt bei einer Stiftung die Steuerbefreiung?

5. Juli 2021/in Allgemein /von admin

Gemeinnützige Stiftungen sind nicht immer automatisch von der Steuer befreit. Wesentlich ist hierbei die Differenzierung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Wie diese beiden Betriebsformen voneinander abzugrenzen sind, erfahren Sie im Folgenden.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: unterliegt der Steuerpflicht

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gemäß § 14 Satz 1 AO durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Selbstständige nachhaltige (d. h. auf Wiederholung ausgelegte) Tätigkeit
  • Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile
  • Übersteigt den Rahmen der Vermögensverwaltung

Nur wenn alle diese Aspekte erfüllt sind, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Diese Form der gemeinnützigen Stiftung ist in Deutschland stets steuerpflichtig, sobald die jährlichen Einnahmen mehr als 35.000 € brutto betragen.

Beispiele für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind:

  • Bildungsreisen, die nicht Gegenstand der Bildung eines Vereins sind
  • Wohltätigkeitsveranstaltungen, bei denen Eintritt verlangt wird
  • Vereinszeitschriften, die an Nicht-Mitglieder verkauft werden
  • Ein kostenpflichtiges Café in einem Museum

Aktives Sponsoring gilt ebenfalls als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und liegt immer dann vor, wenn die Körperschaft aktiv an den Werbemaßnahmen mitwirkt, z. B. im Rahmen von in Zeitschriften geschalteter Werbeanzeigen. Wird hingegen beispielsweise lediglich auf den Sponsor hingewiesen (z. B. auf Plakaten, Ausstellungskalendern etc.) handelt es sich nicht um aktives Sponsoring und es fallen somit keine Steuern an.

Zweckbetrieb: ist steuerfrei

Den Unterschied zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bilden sog. Zweckbetriebe. Diese sind gemäß § 65 AO gegeben, wenn:

  • Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen
  • Die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können
  • Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist

Zu den Zweckbetrieben gehören z. B. Altenheime, Kindergärten, Jugendherbergen, Museen, Theater und kulturelle Konzerte (jeweils ohne den Verkauf von Verpflegung) oder Volkshochschulen. Bei ihnen gilt unabhängig der Einkommensgrenze die Steuerbefreiung.

Geldstrafe in Raten zahlen

Geldstrafe in Raten zahlen – in welchen Fällen ist das möglich?

25. Januar 2021/in Allgemein /von admin

Nicht immer sind Verurteilte finanziell in der Lage, eine vom Gericht verhängte Geldstrafe auf einmal zu begleichen. Wir zeigen Ihnen auf, unter welchen Umständen eine Geldstrafe in Raten gezahlt werden kann.

Voraussetzungen für die Ratenzahlung einer Geldstrafe

Wurden Sie vom Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt und ist die Strafe rechtskräftig, ergibt sich für Sie eine bindende Aufforderung Ihre Strafe zu bezahlen. Im Normalfall ist dabei nach §40 StGB die gesamte Summe als Einmalzahlung fällig. Eine Ratenzahlung ist nicht ohne weiteres möglich, es gibt jedoch Ausnahmen:

Um eine Geldstrafe in Raten zu begleichen, muss gemäß § 42 StGB nachgewiesen werden können, dass die sofortige Zahlung aufgrund persönlicher und / oder wirtschaftlicher Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden.

Dieser Antrag muss keinem konkreten Muster folgen, es sollten allerdings folgende Aspekte beachtet werden:

  • Die Gründe für eine Ratenzahlung sollten sachlich und detailliert wiedergegeben werden
  • Die Geldstrafe selbst sollte nicht in Frage gestellt werden
  • Beilegen eines klaren Nachweises, z. B. in Form eines Gehaltsscheins, dass die Einmalzahlung nicht erbracht werden kann

 

Drohende Konsequenzen bei Nichtbezahlen der Geldstrafe

Im Fall, dass die Ratenzahlung von der Staatsanwaltschaft bewilligt wurde, der Zahlungstermin aber von Ihnen versäumt wurde, droht nicht sofort eine Haftstrafe. Vielmehr erhalten Sie vorerst eine Ermahnung mit einer erneuten Zahlungsaufforderung. Wenn Sie die zu begleichende Geldstrafe nicht ausgleichen, werden Sie zur Ersatzhaft geladen. Kommen Sie dieser Ladung nicht nach, ergeht schließlich ein Haftbefehl wegen nicht gezahlter Geldstrafe. Es ist Ihnen aber jederzeit möglich die Haft abzuwenden, falls Sie in der Zwischenzeit die geforderte Schuldsumme doch noch bezahlen können. Somit ist es in Deutschland grundsätzlich möglich, statt der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, wobei es hierzu aber einer Reihe von Versäumnissen bedarf.

 

Im Fall, dass die Ratenzahlung von der Staatsanwaltschaft nicht bewilligt wurde, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Umwandlung in gemeinnützige Arbeit zu stellen. Die Zahlungsunfähigkeit soll hierbei ähnlich wie zum Antrag auf Ratenzahlung nachgewiesen werden. Es ist Ihnen dabei jederzeit möglich, die gemeinnützige Arbeit durch Zahlung der Schuldsumme zu beenden. Der Ausgleich eines Tagessatzes in eine bestimmte Anzahl von Stunden an Arbeit ist dabei von Ihrem jeweiligen Bundesland abhängig:

 

  • Baden-Württemberg, Bremen                  4 Stunden
  • Hamburg, Sachsen                                                         5 Stunden
  • Alle anderen Bundesländer                            6 Stunden

 

Weitere mögliche Optionen zur Bezahlung der Geldstrafe

Das Nichtbezahlen Ihrer Geldstrafe kann somit durchaus schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben, unter Umständen auch einen möglichen Freiheitsentzug. Es ist Ihnen zwar nicht möglich, über die Höhe der verhängten Summe zu verhandeln und auch bei der Laufzeit der Tilgungsraten sind enge Grenzen gesetzt, es besteht allerdings die Option der Kontaktaufnahme zu anderen Gläubigern mit offenen Forderungen. Sie könnten so beispielsweise vorläufig geminderte Ratenzahlungen oder einen geänderten Tilgungsplan erbitten, sodass Sie Ihre Forderung mit der höchsten Priorität, der Geldstrafe, zurückzahlen können, um so eine gemeinnützige Arbeit oder eine drohende Haft abzuwenden.

Enterbung

Pflichtteil entziehen – vollständige Enterbung möglich?

25. Januar 2021/in Allgemein /von admin

Ehepartner, Kinder und weitere Familienangehörige wie Eltern, Geschwister oder Onkel und Tanten gehören zu den gesetzlich berechtigten Erben der Erbfolge. Allerdings kann der Erblasser bestimmte Personen von der Erbfolge mittels eines Testamentes oder eines Erbvertrages ausschließen. Die Gründe dafür sind oft im privaten Bereich zu finden und rühren nicht selten aus Streitigkeiten hervor, sie müssen jedoch aufgrund der Testierfreiheit nicht angegeben werden.

Wird eine Person von der Erbfolge ausgeschlossen, so ändert dies ihre Rechte auf den Nachlass. Das heißt, der gesetzliche Erbe wird durch die Enterbung von der Vermögensnachfolge wie Besitz- und Nutzungsrechte an Nachlassgegenständen ausgeschlossen.

Die Enterbung greift aber auch auf die Nachkommen der enterbten Person über, falls dies im Testament nicht anders bestimmt wurde, sodass auch diese von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Ersetzt werden kann der Enterbte durch einen Wunscherben.

 

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Nahestehende Verwandten kann auch nach einer Enterbung eine Mindestbeteiligung des Erbes zustehen – der sogenannte Pflichtteil. Der Pflichtteil unterliegt dabei gesetzlichen Regelungen, nach § 2303 BGB, welcher die Pflichtteilsberechtigten regelt. Dazu gehören:

 

• alle Kinder, Enkel und Urenkel (ehelich, außerehelich, mit Legitimierung und adoptiert),

• der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

• die Eltern des Erblassers.

 

Neben der Pflichtteilsberechtigung muss zudem auch ein Anspruch, also die Erbrangfolge, auf den Pflichtteil vorliegen. Um einen Pflichtteil einzufordern, darf der Anspruch nicht verjährt sein. Der Pflichtteilsanspruch unterliegt einer Verjährungspflicht von drei Jahren (§ 195, 199 BGB).

Der Pflichtanteil beträgt dabei 50% des gesetzlichen Erbanteils, welcher wiederum von der Erbfolge abhängt.

 

Pflichtteilsentzug: diese Gründe können vorliegen

Trotz des Pflichtteilanspruchs von nahen Angehörigen können diese unter bestimmten Umständen vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden. Man spricht hierbei von einer vollständigen Enterbung bzw. einem Pflichtteilsentzug. Allerdings bedarf es dazu jedoch triftiger Gründe, welche im Testament aufgeführt sein müssen, hierfür eignet sich die Nennung von gerichtlichen Urteilen oder Anzeigen. Normiert wird dies in § 2333 BGB.

Beispiele wären ein schweres, vorsätzlichen Vergehen oder ein Tötungsversuch zu Lasten des Erblassers bzw. einer dem Erblasser nahestehenden Person.

Eine weitere Möglichkeit für den Pflichtteilsentzug ist die rechtskräftig angeordnete Unterbringung oder Aufenthalt des Erben in einer psychiatrischen Klinik oder Entzugsanstalt.

Ebenso kann eine Gefängnisstrafe eine Unzumutbarkeit für den Erblasser darstellen.

Eine Entziehung des Pflichtteils wegen groben Undanks ist nicht möglich. Der grobe Undank berechtigt jedoch dazu, Schenkungen zurückzufordern.

Der Erblasser kann dem Pflichtteilsberechtigten ein zur Pflichtteilsentziehung berechtigendes Verhalten verzeihen. Eine bereits angeordnete Pflichtteilsentziehung wird dann nach § 2337 BGB unwirksam.

 

Alternativ Reduzierung des Pflichtteils möglich

Ist das Enterben ohne Pflichtteil nicht möglich, kann der Pflichtteil zumindest reduziert werden.

Zum Beispiel durch Adoption. So mindert sich der Anspruch anderer Pflichtteilsberechtigter durch die Adoption von Kindern (beispielsweise aus zweiter Ehe).

Die Pflichtteilsreduzierung kann auch durch die „Ausstattung der Abkömmlinge“ erfolgen. Dabei ist jedoch ein angemessenes Verhältnis zum elterlichen Vermögen erforderlich.

 

In jedem Fall sollte ein Testament rechtswirksam errichtet sein. Ihre Kanzlei Höchstetter & Koll. berät sie dazu gerne umfassend.

Bitcoin

Der Bitcoin: Geschichte, Funktion sowie rechtliche und wirtschaftliche Einordnung

25. November 2020/in Allgemein /von admin

War er vor einiger Zeit noch lediglich für eine kleinere Gruppe versierter Personen relevant, gewinnt er mittlerweile stetig an Bedeutung: die Rede ist vom Bitcoin. Mehr und mehr Investoren setzen auf die virtuelle Währung und auch im Alltag wird sie zunehmend als Zahlungsmethode akzeptiert. Daher ist es sinnvoll, sich einmal näher mit dem Phänomen des Bitcoins zu beschäftigen und seine Geschichte sowie wirtschaftliche Bedeutung unter die Lupe zu nehmen.

 

Die Geschichte des Bitcoins

Informiert man sich über die Ursprünge des Bitcoins, stößt man schnell auf eine Hackergruppe namens “Satoshi Nakamoto”, welche 2009 für die Entstehung des Bitcoin-Netzwerkes verantwortlich war. Doch die eigentlichen Ursprünge dieser ersten Form von Kryptowährung liegen etwas weiter zurück, genauer gesagt im Jahre 1998. Damals wurde von der Cypherpunk-Bewegung mit der sog. Kryptowährung das erste digitale Transaktionssystem eingeführt, welches ohne den Eingriff zentraler Autoritäten (z. B. Banken) funktioniert. Ein großer Schritt zu Beginn des digitalen Zeitalters.

Der Bitcoin selbst ist die erste Implementierung der Kryptowährung – und zugleich die bekannteste – und wurde, wie bereits erwähnt, Anfang 2009 eingeführt. Hintergrund war die zur damaligen Zeit stattfindende Finanzmarktkrise, wodurch das Vertrauen der Anleger in die Banken zunehmend schwand. “Satoshi Nakamoto” schuf mit dem Bitcoin ein digitales Tauschmittel zur Bezahlung sämtlicher online vorhandenen Konsumgüter.

 

Funktionsweise

Um sich einen Überblick über die Funktionsweise von Bitcoins zu verschaffen, sind folgende unterschiedliche Begriffe relevant:

Die “Wallet”: simpel & unkompliziert

Als neuer Nutzer müssen Sie sich zunächst eine Wallet, also eine digitale Geldbörse, erstellen. In dieser werden alle Keys gespeichert. Die Schlüssel ermöglichen den Zugriff auf die Bitcoin-Adressen, mit welchen Transaktionen durchgeführt werden. Hierbei sollte jede Adresse nur einmal verwendet werden. Sie kann an Freunde weitergegeben werden, welche damit Geld an Sie versenden können, und umgekehrt. Dadurch werden sog. Transaktionen generiert. Grob ist dies mit der Funktionsweise von E-Mails vergleichbar.

Die Blockchain

Die Blockchain bildet die Basis des gesamten Bitcoin-Netzwerks. Sie ist dezentral, d. h. öffentlich einsehbar und über viele Computer verteilt, und speichert transparent sämtliche bestätigten Transaktionen zwischen den Parteien. Dadurch können Wallets den Kontostand berechnen und nur Bitcoins, die dem Sender tatsächlich gehören, können für Transaktionen verwendet werden.

Mining – Verarbeitung der Transaktionen

Das Mining kann als eine Art dezentrales Rechenzentrum betrachtet werden. Dort werden Transaktionen verarbeitet und durch ihre Aufnahme in die Blockchain in ihrer Rechtmäßigkeit bestätigt. Alle erfassten Bitcoin-Transaktionen werden in einem Grundbuch dokumentiert. Durch die Bestätigung wird zudem die sog. Bitcoin-Transaktionsgebühr fällig. Transaktionen, die in den Block eingefügt werden, müssen strenge kryptographische Anforderungen erfüllen, welche durch das Netzwerk bestätigt werden. Dadurch können Transaktionen vorheriger Blöcke nicht manipuliert werden, da diese andernfalls nicht mehr gültig wären. Folglich ist Mining sehr sicher.

 

Rechtliche Einordnung des Bitcoins

Der Bitcoin kann als Kryptowährung sowohl aus währungs- und steuerrechtlicher als auch aus zivil- und handelsrechtlicher Perspektive betrachtet werden.

Währungs- und Steuerrecht

Sämtliche Kryptowährungen sind dem sog. abstrakten Währungsbegriff zuzuordnen, da sie die abstrakten Aspekte der Qualität als Tausch- und Zahlungsmittel, der Funktion als Recheneinheit sowie des Mittels zur Wertaufbewahrung erfüllen. Im Gegensatz dazu gilt der konkrete Währungsbegriff bisher ausschließlich für gesetzliche Zahlungsmittel.

Die steuerrechtliche Einordnung unterscheidet sich zwischen Privatnutzern und Unternehmen: während Bitcoins für private Nutzer dem Einkommenssteuergesetz unterliegen, fallen Gewinne aus Bitcoins innerhalb von Unternehmen je nach Rechtsform entweder unter die Einkommenssteuer (Personengesellschaften und Einzelunternehmen) oder die Körperschaftssteuer (GmbHs, AGs etc.), zusätzlich wird jeweils die Gewerbesteuer fällig. Darüber hinaus sind von Unternehmen erzielte Umsätze aus Bitcoins von der Umsatzsteuer befreit.

Zivil- und Handelsrecht

Der Bitcoin als solcher besitzt zivilrechtlich keine Körperlichkeit und ist daher dem Begriff der Immaterialgüter zuzuordnen, an denen kein Eigentum in der Sache besteht. Gekoppelt mit einem Hardware-Datenträger und dem dort gespeicherten Schlüsselpaar werden Bitcoins allerdings als Sache gem. §90 BGB eingeordnet.

Aus handelsrechtlicher Sicht sind Kryptowährungen hingegen grundsätzlich und eindeutig als Sache definiert.

 

Wirtschaftliche Bedeutung

Wie bereits angesprochen, ist der Bitcoin ein dezentrales Zahlungsmittel, welches weder von Banken noch anderen Institutionen kontrolliert werden kann. Der Preis für einen Bitcoin wird ausschließlich über Angebot und Nachfrage bestimmt und unterliegt daher nicht selten starken Schwankungen.

Aufgrund seiner Vorteile gewinnt der Bitcoin bei immer mehr Unternehmen, Investoren und auch Privatpersonen zunehmend an Beliebtheit. So können beliebig hohe Transaktionen auch international übermittelt werden, gebührenfrei und in Echtzeit. Alle Bitcoin-Transfers werden darüber hinaus anonym abgewickelt, was eine hohe Sicherheit gewährleistet.

Sollte sich der Bitcoin in Zukunft als verbreitetes Zahlungsmittel durchsetzen, würde das folglich eine geringere Kontrolle für Zentralbanken und Regierungen bedeuten, was die Struktur der Weltwirtschaft grundlegend ändern würde. Es bleibt abzuwarten, ob und wann diese Entwicklung eintreten wird.

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