Generalanwalt am EuGH: Kein Anspruch auf Erstattung von Urlaubstagen nach Quarantäne: Sie haben Fragen? 089 7463090 info@hoechstetter.de
Rechtsanwalt Höchstetter & Koll.
  • Rechtsanwalt
  • Steuerrecht
    • Betriebsprüfung
    • Steuerstrafrecht
    • Selbstanzeige
    • Strafrecht
  • Erbrecht
  • Stiftungsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Unternehmensrecht
    • Insolvenzrecht
  • Kanzlei
    • Kompetenzen
    • Kontakt
    • Historie
    • Philosophie
    • Team
    • Synergien
    • News
      • Medienberichte
      • Links
    • Corona
  • DE
    • EN – English
  • Suche
  • Menü

Generalanwalt am EuGH: Kein Anspruch auf Erstattung von Urlaubstagen nach Quarantäne

19. Juni 2023/in Allgemein /von admin

Steckt sich ein Arbeitnehmer kurz vor seinem Urlaub mit Corona an, sodass er diesen in Quarantäne verbringen muss, ist dies kein Grund die Urlaubstage nachträglich in Anspruch nehmen darf. So beurteilt dies Priit Pikamäe, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen.

Anlass der Klage

Im Dezember 2020 hatte ein Mitarbeiter einer Sparkasse für einige Tage Urlaub genommen. Kurz vor Antritt des Urlaubs hatte er allerdings Kontakt mit einem coronapositiven Arbeitskollegen, sodass eine Quarantäne angeordnet wurde. Der Arbeitnehmer musste damit seinen Urlaub in Quarantäne verbringen, wechselte dabei rein zwischen Schlafzimmer und Badezimmer, um alle weiteren Personen in seinem Haus nicht zu gefährden. Er forderte bei seinem Arbeitgeber, die „verlorenen“ Tage nachholen zu können, was die Sparkasse ablehnte.

Kein Anspruch auf Erholung

Daraufhin wurde der Fall dem Arbeitsgericht (ArbG) Ludwigshafen am Rhein vorgelegt und schließlich vom Vorsitzenden Richter Thomas Faulstroh dem EuGH zur Klärung zugeführt. Die Hauptfrage lautet, ob das Unionsrecht im Falle solcher unvorhersehbaren Ereignisse den Urlaub, der nach deutschem Recht als genommen gilt, in Frage stellt. Es wurde anerkannt, dass Arbeitnehmer während einer Quarantäne in ihren persönlichen Aktivitäten und Bewegungen erheblich eingeschränkt sind, doch laut dem Generalanwalt ändert dies nichts an einem potenziellen Verbrauch der Urlaubstage. Der Fokus der relevanten Art. 31 der EU-Charta und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88) liegt darauf, dass EU-Mitarbeiter zunächst Urlaub erhalten. Dabei geht es darum, den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, sich zu erholen, nicht zu arbeiten und frei über ihre Zeit zu verfügen – nicht mehr, nicht weniger.

Darüber hinaus betont der Generalanwalt, dass aus diesen Regelungen und der bisherigen EuGH-Rechtsprechung nicht hervorgeht, dass der Urlaub tatsächlich Entspannung, Erholung und Freizeitaktivitäten gewährleisten muss. Der Generalanwalt argumentiert in seinen Schlussanträgen, dass „das Recht auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit dem Recht auf das tatsächliche Ergebnis eines solchen Urlaubs verwechselt werden sollte“. Sonst dürfte nie ein störendes Ereignis während des Urlaubs auftreten, damit die Tage als genommen gelten. Daher ist das europäische Urlaubsrecht nach Meinung des Generalanwalts nicht die Lösung für solche Fälle. Nationales Recht, wie in diesem Fall das deutsche Recht, nach dem Urlaubstage trotz Quarantäne als genommen gelten, widerspricht dem EU-Recht nicht. Es ist jedoch zu beachten, dass sich dieser Fall auf eine ältere Rechtslage bezieht: Urlaub gilt nur in Fällen bis September 2022 als verbraucht. Seitdem bestimmt § 59 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), dass die Tage der Absonderung nicht mehr auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

Entscheidungen anderer Instanzen

In Deutschland entschieden bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (AZ: 1 Sa 208/21) und das ArbG Neumünster (AZ: 3 Ca 362 b/21), sowie das Bundesarbeitsgericht in ihrem Urteil 2020 (AZ: 9 AZR 612/9), dass Urlaub kein Anspruch auf Erholung garantiert. Die Argumentation der Gerichte: „Die Arbeitgeber schulden die Freistellung von der Arbeit bei voller Entlohnung, aber keinen darüberhinausgehenden Urlaubserfolg“. Alles was den Urlaub beeinträchtigen kann, fällt in das Risiko des Arbeitnehmers. Damit ist eine reine Quarantäne noch keine Arbeitsunfähigkeit.

Anders verhält es sich bei ärztlich attestierter Krankheit. Hier werden nach §9 BurlG die Tage der Arbeitsunfähigkeit erstattet.

Quellen

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c20622-schlussantraege-corona-urlaub-quarantaene/

  • Rechtsanwalt
  • Rechtsanwalt Erbrecht
  • Rechtsanwalt Stiftungsrecht
  • Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht
  • Rechtsanwalt Steuerrecht
  • Rechtsanwalt Steuerstrafrecht
  • Rechtsanwalt Selbstanzeige
  • Rechtsanwalt Strafrecht
  • Rechtsanwalt Unternehmensrecht
  • Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht

Kontakt

Höchstetter & Koll.
Anwalts- und Steuerkanzlei
Kobellstraße 10
80336 München

Telefon: +49 (0)89 74 63 09 0
Telefax: +49 (0)89 74 63 09 99
E-mail: info@hoechstetter.de

Öffnungszeiten:

Montag-Freitag:
08:00-12:30 und
13:30-17:00

Routenplaner

Umgebungsinfos

Öffentliche Verkehrsmittel:

U-Bahn – U3 & U6 (450 m): Goetheplatz, 80337 München

Buslinien – 58 & 68 (450 m): Goetheplatz, 80337 München

Parken:

Direkt in der Kobellstraße 

 

Schwerpunkte

Rechtsanwalt Steuerrecht
Rechtsanwalt Betriebsprüfung
Rechtsanwalt Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Selbstanzeige
Rechtsanwalt Strafrecht
Rechtsanwalt Erbrecht
Rechtsanwalt Stiftungsrecht
Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht
Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht
Rechtsanwalt Unternehmensrecht
Rechtsanwalt Insolvenzrecht

News

  • Doppelte Kosten durch gehackten Mailaccount8. September 2023 - 14:48
  • Erbe ausschlagen – Wann es Sinn macht das Erbe nicht anzutreten8. September 2023 - 14:29
  • BAG Urteil zur Videoüberwachung am ArbeitsplatzBAG: Urteil zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz25. Juli 2023 - 14:02
  • BGH entscheidet: Neuer Rauchmelder rechtfertigt keine MieterhöhungKeine Mieterhöhung aufgrund neuer Rauchmelder24. Juli 2023 - 18:12
  • EuGH: Reiner DSGVO Verstoß begründet noch keinen Anspruch auf Schadensersatz19. Juni 2023 - 16:06
  • Generalanwalt am EuGH: Kein Anspruch auf Erstattung von Urlaubstagen nach Quarantäne19. Juni 2023 - 15:59
© 2019 Höchstetter & Koll. - Rechtsanwälte München | Impressum | Datenschutz| Cookie-Einstellungen
Lange Haftstrafen nach Betrug bei Corona Subventionen EuGH: Reiner DSGVO Verstoß begründet noch keinen Anspruch auf Schadensers...
Nach oben scrollen