Tischreservierungen für das Oktoberfest 2022 irreführend
Während noch nicht abschließend geklärt ist, ob dieses Jahr auf der Theresienwiese in München das Oktoberfest gefeiert oder zum dritten Mal in Folge abgesagt wird, gibt es im Internet für Tischreservierungen in den beliebten Festzelten, schon die ersten Angebote. So auch eine Berliner Eventagentur, die im Internet Tischreservierungen für die Festzelte „Augustiner“, „Bräurosl und „Hofbräu“ veräußerte.
Hierzu urteilte die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I (LG) zugunsten der Kläger nachdem bereits insgesamt drei Einstweilige Verfügungen zu dem Fall erlassen wurden (Urt. v. 4.4.2022, Az. 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22).
Endgültige Entscheidung zum Oktoberfest steht noch aus
Auch wenn die Planungen für das diesjährige Oktoberfest laut „Wiesn Chef“ Clemens Baumgärtner (CSU) bereits laufen, gibt es noch keine finale Einigung das größte Volksfest der Welt stattfinden zu lassen. Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) zeigt sich angesichts des Ukrainekonflikts und der Städtepartnerschaft mit Kiew unsicher, ob unter solchen Bedingungen in Europa gefeiert werden könne,
Mit diesen Unsicherheiten im Hintergrund klagten die Betreiber der drei Festzelte gegen den Verkauf der Tischreservierungen durch die Berliner Eventagentur. Diese pochten wiederum auf den „verbindlichen Optionserwerb“, der auf der Webseite potenzielle Käufer darüber informiere, dass es sich hierbei noch nicht um endgültige Reservierungen für die Festzelte handele.
LG München befindet Werbetext als irreführend
Doch das sieht das Gericht anders. Der Begriff „verbindlich“ suggeriere für den Käufer bereits eine definitive Möglichkeit zum Erwerb von den Tischreservierungen für das Oktoberfest. Dies lege auch die Versandoption „Expressversand“ nahe, die auf der Seite existiert.
Das Angebot der Eventagentur sei daher irreführend und verstößt damit gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, da sie den Kunden zumindest zum Zeitpunkt der Bestellung „keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung verschaffen könne“, so das Gericht. Der Verkauf von Tischreservierungen sei nur dann zulässig, wenn die Agentur die dafür erforderlichen Einlassunterlagen besitzt und diese den Käufern auch zur Verfügung stellen kann.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quellen:
https://www.sueddeutsche.de/muenchen/wiesn-oktoberfest-reservierungen-muenchen-1.5560577
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-muenchen-i-4hko150322-4hko196522-4hko5522-verkauf-reservierung-festzelt-oktoberfest-tisch-wiesn-online-irrefuehrend-unlauterer-wettbewerb-verbot/