Alles Wissenswerte rund um die Hausdurchsuchung
Sie kommt meistens überraschend und sorgt für Unbehagen: Die Rede ist von der Hausdurchsuchung. Welche Voraussetzungen für eine Durchsuchung erfüllt sein müssen, wie diese abläuft und wie sie sich idealerweise verhalten sollten, erfahren Sie hier.
Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbeschluss
Zweck einer Durchsuchung ist u. A. das Ergreifen eines Verdächtigen oder das Sicherstellen von Beweismitteln. Hausdurchsuchungen dürfen allerdings nicht durchgeführt werden, um einen Tatverdacht durch Ausforschungen zu begründen.
Bei einer Hausdurchsuchung findet ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen statt, es wird vorübergehend die Unverletzbarkeit der Wohnung aufgehoben. Daher bedarf es triftiger Gründe für einen Durchsuchungsbeschluss und sowohl beim Anlass als auch beim Ablauf der Durchsuchung muss die Verhältnismäßigkeit stets gewährleistet sein.
Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung ist der Verdacht einer Straftat. Reine Vermutungen reichen hierbei nicht aus, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Sofern keine Gefahr im Verzug gegeben ist, ist darüber hinaus ein richterlicher Beschluss notwendig.
Was darf genau durchsucht werden?
Anders als der Name vermuten lässt, dürfen bei einer Hausdurchsuchung gemäß §§ 102 ff. StPO nicht nur das betroffene Haus oder die Wohnung durchsucht werden, sondern sämtliche Räumlichkeiten, die der Verdächtige innehat. Dazu gehören z. B. auch Geschäftsräume oder vorübergehend genutzte Hotelzimmer.
Nicht durchsucht werden dürfen die Räume von Mitbewohnern oder von Dritten, außer es liegt ein gesonderter Durchsuchungsbeschluss für diese Räume vor.
Ablauf einer Hausdurchsuchung
Eine Durchsuchung findet für gewöhnlich früh am Morgen statt und ist auch am Wochenende zulässig. Laut Gesetz darf diese darüber hinaus nicht in den Nachtstunden erfolgen, d. h. von April bis September nicht zwischen 21 Uhr und 4 Uhr sowie von Oktober bis März nicht zwischen 21 Uhr und 6 Uhr, außer es ist Gefahr im Verzug gegeben.
Die Hausdurchsuchung wird von der Polizei durchgeführt, in manchen Fällen ist zusätzlich ein Staatsanwalt anwesend. Bei Steuerdelikten wird die Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung vorgenommen, bei Schwarzarbeit durch den Zoll.
Wenn Sprengstoff oder Drogen gesucht werden, kommt häufig auch ein Spürhund zum Einsatz.
Vor der Hausdurchsuchung wird Ihnen ein Durchsuchungsbefehl vorgelegt, welchen Sie sich genau durchlesen sollten. Sie können daraus den Grund für die Durchsuchung entnehmen, außerdem wonach gesucht wird und in welchen Räumlichkeiten gesucht werden darf.
Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?
Um weitere für Sie ungünstige Folgen zu vermeiden, ist es wichtig, sich bei einer Durchsuchung im Vorfeld über die eigenen Rechte und Pflichten im Klaren zu sein.
Ruhig und kontrolliert bleiben
Verhalten Sie sich ruhig, bleiben Sie freundlich und leisten Sie keinen Widerstand, damit Ihnen im späteren Verfahren dies nicht zur Last gelegt werden kann.
Notieren Sie sich die Namen der eingesetzten Beamten. Achten Sie darauf, dass keine Unbeteiligten bei der Hausdurchsuchung anwesend sind.
Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen
Lassen Sie sich unbedingt den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und fertigen Sie sich ggf. eine Kopie an. So erhalten Sie einen ersten Eindruck über den konkreten Tatverdacht und können ggf. die Durchsuchung gezielt auf die Beweismittel und Unterlagen lenken, welche von der Ermittlung auch tatsächlich betroffen sind, um Zufallsfunde zu vermeiden.
Gemäßigte Kooperation zeigen
Das Wichtigste vorweg: Machen Sie während der Durchsuchung keine Aussagen, auch wenn der Drang, sich zu rechtfertigen, zuweilen groß sein mag. Jegliche Aussagen können allerdings in einem späteren Prozess gegen Sie verwendet werden. Daher sollten Sie lediglich Daten zu Ihrer Person angeben. Dies gilt auch für etwaige anwesende Zeugen.
Außerdem sollten Sie während der Hausdurchsuchung keinesfalls versuchen, Beweismittel zu vernichten. Kooperieren Sie stattdessen mit den Beamten – aber in Maßen. Eine gesetzliche Pflicht zur aktiven Mitwirkung besteht bei der Durchsuchung zwar nicht, dennoch sollten Sie gesuchte Gegenstände und Dokumente unaufgefordert vorzeigen, um Gegenstände, die nicht Teil der gesuchten Beweismittel sind, zu schützen.
Der Sicherstellung Ihrer Gegenstände sollten Sie ausdrücklich widersprechen – auch wenn Sie diese nicht verhindern können. Allerdings können Sie dann, die erfolgte Beschlagnahmung später durch einen Strafverteidiger anfechten lassen. Fertigen Sie vor der Mitnahme Kopien Ihrer Dokumente und Akten an. Sollte Ihnen am Ende der Hausdurchsuchung ein Durchsuchungsprotokoll vorgelegt werden, stellen Sie sicher, dass Ihr Widerspruch der Sicherstellung dort vermerkt ist. Unterschreiben müssen und sollten Sie das Protokoll allerdings am besten nicht.
Rechtsbeistand hinzuziehen
Kontaktieren Sie schnellstmöglich (am besten noch vor Beginn der Durchsuchung) Ihren Strafverteidiger.
Dieser steht Ihnen gemäß § 137 StPO gesetzlich zu. Er kann Ihnen weitere hilfreiche Tipps zum richtigen Verhalten geben und die Hausdurchsuchung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu Ihren Gunsten lenken.
Die Kanzlei Höchstetter & Koll. und Herr Dr. Klaus Höchstetter steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht hier gerne zur Seite.