BGH Urteil stärkt die Rechte von Immobilienkäufern
Die Aufklärungspflichten von Immobilienverkäufern wurden durch ein BGH Urteil verschärft. Es ist nun nicht mehr ausreichend kurz vor Unterzeichnung des Kaufvertrages relevante Informationen zu Sanierungskosten online in einen Datenraum hochzuladen. Käufer von Immobilien sollen nun vom Verkäufer proaktiv über relevante Fakten informiert werden.
Kauf von mehreren Gewerbeeinheiten
Im vorliegenden Fall fühlte sich die Käuferin mehrerer Gewerbeeinheiten in einem Gebäudekomplex die zu einem Preis von etwa 1,5 Mio. Euro veräußert wurden arglistig getäuscht, als ihr erst kurz vor Unterzeichnung des Kaufvertrags mitgeteilt wurde, dass auf sie erhebliche Sanierungskosten zukommen werden. Das Protokoll einer relevanten Eigentümerversammlung wurde erst drei Tage vor Beurkundung des Kaufvertrags online hochgeladen, an einem Freitag, dem letzten Arbeitstag vor der finalen Unterzeichnung des Vertrags.
Die Käuferin klagte, hatte aber vor dem LG Hildesheim und dem OLG Celle keinen Erfolg. Die Karlsruher Zivilrichterinnen und Richter des BGHs bestätigten die vorinstanzlichen Urteile allerdings nicht und verwiesen den Fall zurück. Laut dem BGH hätte die Verkäuferin ungefragt über die erheblichen Sanierungskosten von 50 Mio. Euro informieren müssen und diese Information nicht lediglich über einen Dateiupload drei Tage vor Unterzeichnung des Kaufvertrags vornehmen dürfen. Der Kostenumfang der anstehenden Sanierungsarbeiten sei laut dem BGH für die Kaufentscheidung „zweifelsohne von erheblicher Bedeutung“.
Grenzen der Aufklärung
Die Aufklärungspflichten können allerdings auch entfallen, etwa dann, wenn dem Kaufinteressenten bei Besichtigung offensichtliche Baumängel ins Auge springen oder falls bei vorhandenen Mängeln ein Sachverständigengutachten überreicht wird.
Ein Verkäufer könne hingegen nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Käufer Finanzierungsunterlagen oder einen ihm übergebenen Ordner mit Unterlagen zum Kaufobjekt durchsehen werde, um mögliche Mängel am Kaufobjekt festzustellen.
Dies Urteil ist im Sinne des Schutzes der Interesse von Immobilienkäufern positiv zu bewerten.
Quellen
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/bgh-urteil-immobilienverkaeufe-100.html