Wann gilt bei einer Stiftung die Steuerbefreiung?
Gemeinnützige Stiftungen sind nicht immer automatisch von der Steuer befreit. Wesentlich ist hierbei die Differenzierung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Wie diese beiden Betriebsformen voneinander abzugrenzen sind, erfahren Sie im Folgenden.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: unterliegt der Steuerpflicht
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gemäß § 14 Satz 1 AO durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
- Selbstständige nachhaltige (d. h. auf Wiederholung ausgelegte) Tätigkeit
- Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile
- Übersteigt den Rahmen der Vermögensverwaltung
Nur wenn alle diese Aspekte erfüllt sind, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Diese Form der gemeinnützigen Stiftung ist in Deutschland stets steuerpflichtig, sobald die jährlichen Einnahmen mehr als 35.000 € brutto betragen.
Beispiele für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind:
- Bildungsreisen, die nicht Gegenstand der Bildung eines Vereins sind
- Wohltätigkeitsveranstaltungen, bei denen Eintritt verlangt wird
- Vereinszeitschriften, die an Nicht-Mitglieder verkauft werden
- Ein kostenpflichtiges Café in einem Museum
Aktives Sponsoring gilt ebenfalls als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und liegt immer dann vor, wenn die Körperschaft aktiv an den Werbemaßnahmen mitwirkt, z. B. im Rahmen von in Zeitschriften geschalteter Werbeanzeigen. Wird hingegen beispielsweise lediglich auf den Sponsor hingewiesen (z. B. auf Plakaten, Ausstellungskalendern etc.) handelt es sich nicht um aktives Sponsoring und es fallen somit keine Steuern an.
Zweckbetrieb: ist steuerfrei
Den Unterschied zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bilden sog. Zweckbetriebe. Diese sind gemäß § 65 AO gegeben, wenn:
- Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen
- Die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können
- Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist
Zu den Zweckbetrieben gehören z. B. Altenheime, Kindergärten, Jugendherbergen, Museen, Theater und kulturelle Konzerte (jeweils ohne den Verkauf von Verpflegung) oder Volkshochschulen. Bei ihnen gilt unabhängig der Einkommensgrenze die Steuerbefreiung.