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Geldstrafe in Raten zahlen

Geldstrafe in Raten zahlen – in welchen Fällen ist das möglich?

25. Januar 2021/in Allgemein /von admin

Nicht immer sind Verurteilte finanziell in der Lage, eine vom Gericht verhängte Geldstrafe auf einmal zu begleichen. Wir zeigen Ihnen auf, unter welchen Umständen eine Geldstrafe in Raten gezahlt werden kann.

Voraussetzungen für die Ratenzahlung einer Geldstrafe

Wurden Sie vom Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt und ist die Strafe rechtskräftig, ergibt sich für Sie eine bindende Aufforderung Ihre Strafe zu bezahlen. Im Normalfall ist dabei nach §40 StGB die gesamte Summe als Einmalzahlung fällig. Eine Ratenzahlung ist nicht ohne weiteres möglich, es gibt jedoch Ausnahmen:

Um eine Geldstrafe in Raten zu begleichen, muss gemäß § 42 StGB nachgewiesen werden können, dass die sofortige Zahlung aufgrund persönlicher und / oder wirtschaftlicher Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden.

Dieser Antrag muss keinem konkreten Muster folgen, es sollten allerdings folgende Aspekte beachtet werden:

  • Die Gründe für eine Ratenzahlung sollten sachlich und detailliert wiedergegeben werden
  • Die Geldstrafe selbst sollte nicht in Frage gestellt werden
  • Beilegen eines klaren Nachweises, z. B. in Form eines Gehaltsscheins, dass die Einmalzahlung nicht erbracht werden kann

 

Drohende Konsequenzen bei Nichtbezahlen der Geldstrafe

Im Fall, dass die Ratenzahlung von der Staatsanwaltschaft bewilligt wurde, der Zahlungstermin aber von Ihnen versäumt wurde, droht nicht sofort eine Haftstrafe. Vielmehr erhalten Sie vorerst eine Ermahnung mit einer erneuten Zahlungsaufforderung. Wenn Sie die zu begleichende Geldstrafe nicht ausgleichen, werden Sie zur Ersatzhaft geladen. Kommen Sie dieser Ladung nicht nach, ergeht schließlich ein Haftbefehl wegen nicht gezahlter Geldstrafe. Es ist Ihnen aber jederzeit möglich die Haft abzuwenden, falls Sie in der Zwischenzeit die geforderte Schuldsumme doch noch bezahlen können. Somit ist es in Deutschland grundsätzlich möglich, statt der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, wobei es hierzu aber einer Reihe von Versäumnissen bedarf.

 

Im Fall, dass die Ratenzahlung von der Staatsanwaltschaft nicht bewilligt wurde, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Umwandlung in gemeinnützige Arbeit zu stellen. Die Zahlungsunfähigkeit soll hierbei ähnlich wie zum Antrag auf Ratenzahlung nachgewiesen werden. Es ist Ihnen dabei jederzeit möglich, die gemeinnützige Arbeit durch Zahlung der Schuldsumme zu beenden. Der Ausgleich eines Tagessatzes in eine bestimmte Anzahl von Stunden an Arbeit ist dabei von Ihrem jeweiligen Bundesland abhängig:

 

  • Baden-Württemberg, Bremen                  4 Stunden
  • Hamburg, Sachsen                                                         5 Stunden
  • Alle anderen Bundesländer                            6 Stunden

 

Weitere mögliche Optionen zur Bezahlung der Geldstrafe

Das Nichtbezahlen Ihrer Geldstrafe kann somit durchaus schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben, unter Umständen auch einen möglichen Freiheitsentzug. Es ist Ihnen zwar nicht möglich, über die Höhe der verhängten Summe zu verhandeln und auch bei der Laufzeit der Tilgungsraten sind enge Grenzen gesetzt, es besteht allerdings die Option der Kontaktaufnahme zu anderen Gläubigern mit offenen Forderungen. Sie könnten so beispielsweise vorläufig geminderte Ratenzahlungen oder einen geänderten Tilgungsplan erbitten, sodass Sie Ihre Forderung mit der höchsten Priorität, der Geldstrafe, zurückzahlen können, um so eine gemeinnützige Arbeit oder eine drohende Haft abzuwenden.

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