Steuerfahndung und Schwarzgeld: Ursachen und Risikovermeidung
Einzelne Einnahmen in der Steuererklärung bewusst nicht anzugeben, mag zwar kurzzeitig verlockend sein, aber dieses Risiko lohnt sich nicht. Denn das Finanzamt bemerkt in den meisten Fällen die unversteuerten Gelder, das sog. „Schwarzgeld“, und leitet in der Folge ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, welches zu empfindlichen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen führen kann.
Welche Gründe es für ein solches Ermittlungsverfahren gibt und wie Sie im Ernstfall handeln müssen, falls Sie es bereits Unterlassen haben, Einnahmen in Ihrer Steuererklärung anzugeben, erfahren Sie hier.
Wie kommt es zu einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren?
Ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wird durch das Finanzamt bei Verdacht auf Vorliegen einer Steuerhinterziehung eingeleitet. Zu diesem Verdacht kann es aus unterschiedlichen Gründen kommen:
Anzeigen durch Dritte
In einigen Fällen werden Schwarzgelder von dritten Personen angezeigt, sowohl mit Namensnennung als auch anonym. Enthalten die Anzeigen schlüssige Angaben, wird das Finanzamt diesen nachgehen. Solche Anzeigen werden typischerweise von Ex-partnern, Freunden, Familienmitgliedern und Bekannten (häufig nach Streitfällen), Kollegen, Kunden oder Arbeitnehmern erstattet.
(Unbewusste) Informationen durch den Betroffenen
Häufig erhält das Finanzamt auch vom Betroffenen selbst (meist unbewusst) Hinweise auf Schwarzgelder. Dies passiert z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung. So können Dokumente wie Belege, Kontoauszüge, Jahresabschlüsse o. Ä. steuerstrafrechtlich relevante Informationen beinhalten.
Auch im Fall einer unwirksamen Selbstanzeige hat das Finanzamt die Möglichkeit, aufgrund der erhaltenen Hinweise ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Eigene Ermittlungen und Beobachtungen
Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Hinweise auf Steuerhinterziehung durch die Steuerfahndung selbst ermittelt werden. Mögliche Szenarien hierbei sind:
- Kontoabfragen
- Durchsuchungen
- Hinweise im Internet, z. B. auf Kauf- und Verkaufsportalen
- Vernehmungen
- Auswertung der Presse
Informationsaustausch durch die Behörden
Zwischen Behörden und anderen Institutionen, auch auf internationaler Ebene, werden nicht selten ebenfalls steuerrelevante Sachverhalte ausgetauscht. Bei Hinweisen auf eine Steuerstraftat ist dies sogar gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist z. B. bei allgemeinen Kontrollmitteilungen, Außenprüfungen / Betriebsprüfungen, Zollfahndungen oder Mitteilungen bei Geldwäscheverdacht der Fall.
Verprobungen
Unter einer Verprobung versteht man sämtliche Rechenschemata, mit denen die Buchführung des Betroffenen auf nicht deklarierte Einnahmen hin überprüft werden. Hierzu gehören vor allem mathematisch-statistische Methoden (z. B. Zeitreihenvergleiche, Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnungen), und die Prüfung von Spesenabrechnungen, Fahrten- und Kassenbüchern.
Ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren durch nachträgliches Buchen von Einnahmen vermeiden
Sie können das Risiko, dass Schwarzgeld durch die Steuerfahndung entdeckt wird, vermeiden, indem Sie die Einnahmen nachbuchen. Dies ist bis zur Erstellung des Jahresabschlusses normalerweise problemlos möglich. Gebucht werden die nicht versteuerten Einnahmen als Erlöse und private Entnahmen.
Achtung: bei größeren Abweichungen ist in aller Regel davon auszugehen, dass das Finanzamt hier nachfragt. Daher sollten Sie sich im Vorfeld bereits eine plausible Begründung zurechtlegen. Vermeiden Sie außerdem sich alljährlich wiederholende Abweichungen, andernfalls droht die Gefahr einer Betriebsprüfung.