Stiftung als Erbe – was ist zu beachten?
Stiftungen gewinnen in der Nachfolgerplanung zunehmend an Beliebtheit und Bedeutung, Warum dies der Fall ist und was vor der Gründung einer Stiftung – insbesondere in Bezug auf den Nachlass – zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Die Idee der Gründung einer Stiftung verbunden mit dem Gedanken mit seinem Nachlass etwas Gutes zu tun ist weit verbreitet.
Noch zu Lebzeiten sollte eine Entscheidung darüber getroffen werden, was mit dem vorhandenen Vermögen nach dem Tod passieren soll. Ohne ein zuvor verfasstes Testament folgt eine Erbschaft der gesetzlichen Erbfolge.
Wer sein Vermögen zwar in der Familie belassen, jedoch Einfluss auf den Zweck der Verwendung nehmen möchte, kann auch eine sogenannte Familienstiftung gründen.
Wer den Wunsch hat, sein Vermögen für bestimmte gemeinnützige Zwecke zu hinterlassen, kann dies ebenfalls zu Lebzeiten festlegen. Privatpersonen oder Organisationen können eine Stiftung gründen. Eine solche Stiftung ist in der Regel auf ewig angelegt, da Stiftungen nur in bestimmten Ausnahmefällen aufgelöst werden können.
Wozu werden Stiftungen errichtet?
Eine Stiftung benötigt einen bestimmten Zweck, für den das Vermögen eingesetzt werden soll. Dieser Zweck muss in einer Satzung niedergeschrieben werden, ebenso wie das Stiftungsvermögen, -Name und -Vorstand.
Die Gründung einer Stiftung bei der zuständigen Stiftungsbehörde, ist nur möglich, wenn zuvor eine Satzung mit den erforderlichen Pflichtangaben erstellt und eingereicht wurde (§81 BGB).
Im Stiftungsrecht (§ 80 BGB) ist die Entstehung einer Stiftung gesetzlich geregelt:
- Ein Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks für die Ewigkeit gesichert scheint.
- Der Stiftungszweck darf das Gemeinwohl nicht gefährdet.
- Wenn der Stiftungszweck für einen festgelegten Zeitraum bestehen soll, muss dieser mindestens für 10 Jahre festgelegt werden.
Stiftungen werden je nach Stiftungszweck in verschiedene Stiftungsarten unterteilt.
Welche Stiftungsformen gibt es?
Es gibt verschiedene Stiftungsformen. Die folgende Tabelle erklärt zwei Stiftungsformen:
Rechtfähige Stiftung | Treuhandstiftungen Stiftung |
– Dauerhafte Vermögensbindung
– Für bestimmten Zweck |
– Dauerhafte Vermögensbindung
– Für bestimmten Zweck |
Stiftung: eine juristische Person
Entstehung: Schriftliche Erklärung (z. B. im Testament) Anerkennung durch die Stiftungsbehörde |
Stiftung: Stifter (Treugeber) überträgt einem Treuhänder das Stiftungskapital. Der Treuhänder muss dies vertragsgemäß der Satzungsbestimmung einsetzten. |
Unterliegt der staatlichen Aufsicht Anerkennungsbehörde | Unterliegt keiner staatlichen Anerkennung und keiner staatlichen Aufsicht |
Privatstiftungen:
Wer zu Lebzeiten eine Stiftung gründet, kann diese als Erbin einsetzen.
Weiterhin kann eine Stiftung auch von Todes wegen gegründet werden. In beiden Fällen entfällt die Schenkungs- und Erbschaftssteuer, sofern die Grundsätze der Gemeinnützigkeit erfüllt sind. Selbiges gilt auch für Zustiftungen.
Eine privatnützige Stiftung (z. B. Familienstiftung) ist von dieser Steuerbefreiung hingegen ausgeschlossen.
In der gemeinnützigen Stiftung wird das Vermögen verwaltet und verwendet, so wie es der Stifter angeordnet hat. Diese sind weitgehend steuerbefreit.
Die Voraussetzung zur Einsetzung einer gemeinnützigen Organisation als Erbe, ist deren Erbfähigkeit nach § 1923 BGB.
Uneigennützige Stiftungen dienen dem Allgemeinwohl, wohingegen mildtätige Stiftungen, Hilfe für körperlich, geistig oder seelisch Bedürftige leisten.
Private Stiftungen hingegen dienen nicht dem Allgemeinwohl, sondern einem bestimmten Personenkreis für einen festgelegten Zweck. Auch Private Stiftungen basieren auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Was ist ein Nachlass?
Oft wird Erbschaft und Nachlass als Synonym verwendet, dies ist jedoch nicht ganz korrekt. Unter „Nachlass“ ist das Gesamtvermögen des Verstorbenen, sowie sämtliche Verträge mit Dritten, Schulden, Immobilien, Dokumente, Kunst und privater Besitz zu verstehen.
Das Erbe ist der Teil, den ein einzelner Erbe erhält. Somit ist das Erbe ein Teil des Nachlasses.
Der Nachlass, oder ein Erbteil kann unter anderem auch einer gemeinnützige Organisation zugewandt werden.
Eine Vermögensübertragung in Form einer Stiftung durch den Erblasser hat einige Vorteile, sollte jedoch gut geplant werden.
Pflichtteil bei Stiftungen
Mit dem Tod des Erblassers wird das Erbe an die Stiftung als Erbin übergehen.
Wenn Abkömmlinge des Erblassers, genauso Eltern oder Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen sind, können diese einen sogenannten Pflichtteil verlangen.
Der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf die Hälfte des gesetzlich vorgeschriebenen Erbteils.
Auch dies muss beachtet werden!
Wurde zu Lebzeiten eine Stiftung gegründet, hat der vom Erbe ausgeschlossene Abkömmling Pflichtteilsergänzungsansprüche, wenn die Vermögensübertragung in die Stiftung nicht länger als 10 Jahre vor dem Erbfall stattfand.