EuGH: Schufa Scoring nicht datenschutzkonform nach DSGVO
Nach Ansicht eines Generalanwalts des Europäischen Gerichthofs in Luxemburg ist die Berechnung des sog. „Schufa Scores“ nicht vereinbar mit der DSGVO nach Art. 22 Abs. 1. Der Einschätzung geht eine Anfrage des VG Wiesbadens voraus. Das Urteil des EuGHs wird in einigen Monaten erwartet.
Klägerin verlangt Löschung falscher Eintragungen
Die Schufa als privates Auskunftsunternehmen ist im Geschäftsalltag ein relevantes Werkzeug, um die Zahlungsmoral der Vertragspartei abzufragen, um etwa zu entscheiden, ob ein Kredit vergeben werden kann oder nicht. Die Kreditwürdigkeit wird durch einen Punktwert, dem Schufa Score ausgedrückt. Zur Berechnung des Scorings werden neben Faktoren wie der Anzahl an Umzügen in der Vergangenheit oder der Anzahl an Kreditkarten, vor allem das Zahlungsverhalten in der Vergangenheit gesammelt und gespeichert.
Ausgangspunkt der Klage war ein verweigerter Kreditvertrag aufgrund eines negativen Schufa Scorings. Daraufhin forderte die betroffene Dame sowohl die Löschung der falschen Daten als auch Einsicht in die Dokumente. Nachdem die Antwort der Schufa nur den allgemeinen Wert des Scorings übermittelte, folgte die Beschwerde beim hessischen Datenschutzbeauftragten. Die Schufa verweist bei Fragen zur konkreten Berechnung der Kreditwürdigkeit gerne auf das Betriebsgeheimnis und liefert lediglich allgemeine Auskünfte zur Art und Weise der Berechnungsmethoden. Dies ist laut dem BGH grundsätzlich auch zulässig.
Der Datenschutzbeauftragte erteilte in diesem Fall der Klägerin eine Absage, da woraufhin der Fall nun das Verwaltungsgericht Wiesbaden beschäftigt. Die Richter zogen daraufhin den EuGH zu Hilfe.
Das Gutachten des Generalanwalts Pikamäe
Am Europäischen Gerichtshof verfasste der Generalanwalt Priit Pikamäe ein Gutachten, um zu überprüfen inwiefern das Speichern und Sammeln mit der europaweit geltenden Datenschutzgrundverordnung vereinbar ist. Pikamäe hält in seinem Schlussantrag fest, dass allein die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts zur Bildung des Scorings eine automatisierte Entscheidung darstellt, die nach Art. 22 Absatz 1 DSGVO verboten ist.
Das Gutachten ist nicht bindend, die Richter des EuGHs nu
Art. 22 Abs. 1 DSGVO
„Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“
Kritik an der Schufa
Größter Kritikpunkt an der Schufa ist die mangelnde Transparenz. Immer wieder wird dem Unternehmen vorgeworfen, nicht offen mit der Erhebung ihres Schufa Scores umzugehen, was nach Meinung einiger Kritiker nicht erlaubt sein sollte, bedenkt man den Umstand, dass negative Schufa Einträge teilweise mit schweren Konsequenzen für den Endverbraucher verbunden sind, da dieser z.B. keinen Mobilfunkvertrag mehr erhält.
Hier hat die Schufa in der Vergangenheit bereits nachgebessert, indem mit dem Schufa Score Simulator einige Testfragen veröffentlicht wurden, die besser aufzeigen sollen, welche Faktoren in die Berechnung des Punktwerts. Dennoch ist die Schufa für viele Menschen nach wie vor eine „Blackbox“, so etwa die Verbraucherschutzministerin Steffi Lemke.
Speicherdauer der Daten
Kritisiert wird unter anderem auch die Dauer der Speicherung der Daten, die die Schufa erhebt und speichert. Dies zeigt der zweite Fall, der dem EuGH vorliegt. Konkret geht es um zwei Kläger, denen nach einem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Die Restschuldbefreiung steht am Ende eines erfolgreichen Insolvenzverfahrens. Die Insolvenzgerichte informieren darüber öffentlich, löschen die Information aber nach sechs Monaten wieder, um den Schuldnern den Wiedereinstieg zu erleichtern. Anders als die Schufa, die Daten darüber bis zu drei Jahre speichert. Zu Unrecht, wie der EuGH entschied. Betroffene können von der Schufa die Löschung der Daten verlangen. Als Reaktion hierauf, kündigte die Schufa jüngst an, Informationen über die Restschuldbefreiung zukünftig ebenfalls nicht länger als sechs Monate zu speichern.
Quellen
Schufa-Scoring verstößt gegen DSGVO (lto.de; zuletzt aufgerufen am 03.04.2023)
Schufa-Scoring verstößt gegen DS-GVO (rsw.beck.de; zuletzt aufgerufen am 03.04.2023)
Schufa-Scoring verstößt gegen EU-Recht – laut Gutachten (t3n.de; zuletzt aufgerufen am 03.04.2023)
Verbraucherministerin kritisiert Schufa (stuttgarter-nachrichten.de; zuletzt aufgerufen am 03.04.2023)
Art. 22 DSGVO (dsgvo-gesetz.de; zuletzt aufgerufen am 05.04.2023)
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