Erbschein ohne Nacherbenvermerk nach Veräußerung der Nacherbenrechte an Vorerben
Am 13.05.2020 hat das OLG Braunschweig entschieden, dass das Nachlassgericht auch einen Erbschein ausstellen muss, wenn kein Nacherbenvermerk vorliegt, sich aber die Vor- und Nacherben über die Nacherbschaft wirksam verständigt haben.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau zur Vorerbin und seinen Sohn aus einer früheren Beziehung zum Nacherben über das Vermögen und die Eigentumswohnung ernannt. Falls die Ehefrau die geerbte Wohnung verkauft, müsse sie dem Sohn die Hälfte des Erlöses auszahlen.
Erbschein in erster Instanz nicht erteilt
Nach dem Tod des Erblassers einigten sich die Ehefrau und der Sohn über die Erbschaft: Der Sohn würde der Ehefrau die Nacherbenrechte gegen eine einmalige Zahlung von 10.000€ übertragen. Den im Anschluss beantragten Erbschein wollte das Nachlassgericht allerdings nicht erteilen.
Der Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG Braunschweig stattgegeben.
Nach der Auffassung des OLG hat der Sohn sein Recht auf Nacherbschaft wirksam an die Ehefrau abgetreten. Der Erblasser habe in seiner letztwilligen Verfügung keine solche Übertragung ausgeschlossen. Er habe im Gegenteil durch die Möglichkeit der Veräußerung der Eigentumswohnung durch die Ehefrau zu erkennen gegeben, dass sie über das Vermögen verfügen könne.
Das Nachlassgericht muss daraufhin den Erbschein ohne Nacherbenvermerk erteilen.
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