Kürzeres Restschuldbefreiungsverfahren
Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 einen Gesetzesentwurf zur Kürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Künftig soll das Verfahren nur noch drei statt wie bisher sechs Jahre dauern. Dadurch wird überschuldeten Unternehmern, Selbstständigen und Verbrauchern ein schnellerer Neuanfang ermöglicht. Die Verkürzung des Verfahrens gilt für Verbraucher allerdings zunächst befristet.
Das hat sich geändert
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Vorläufige Befristung der Verfahrensverkürzung für Verbraucher: gilt zunächst bis zum 30.06.2025
- Wegfall der Mindesttilgung für Schuldner, bestimmte Pflichten und Obliegenheiten (z. B. Erwerbstätigkeit) zum Erhalt der Rechtschuldbefreiung sind weiterhin gültig
- Neuer Versagungsgrund der Restschuldbefreiung: Eingehung unangemessener Verbindlichkeiten in Wohlverhaltensphase
- Kürzeres Verfahren gültig für Anträge ab Oktober 2020, für Anträge ab dem 17.12.2019 wird die Verfahrensdauer monateweise verkürzt
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