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Das Notfalltestament

29. Oktober 2017/in Allgemein /von admin

Das Notfalltestament, auch das „Drei- Zeugen- Testament“ genannt kann jeder, der sich in akuter Todesgefahr befindet aufsetzen. Dabei könnte ein Dritter, den letzten Willen des Erblassers verfassen, sofern dieser nicht mehr selbst schreiben kann.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat für die Errichtung eines Notfalltestaments entschieden, dass sich der Erblasser in akuter Todesgefahr befinden muss, oder aber die drei Zeugen von dieser überzeugt sein müssen. Der akuten Todesgefahr gleichgestellt ist hierbei die akute Gefahr einer drohenden Testier- bzw. Geschäftsunfähigkeit. Sind diese Merkmale (auch im Nachhinein) nicht gegeben, so ist der letzte Wille unwirksam. (AZ.: 15 W 587/ 15)

OLG sieht Todesgefahr nicht gegeben

In dem entscheidenden Fall litt die Erblasserin an Krebs im Endstadium und hat in Anwesenheit der drei Zeugen ein Nottestament errichtet, in dem sie das Erbe ihres Sohnes beschränkt. Nach dem Tod der Frau (vier Tage nach dem Testamentserlass), hat der Sohn die Gültigkeit des Testaments angefochten. Das OLG gab dem Sohn Recht, da der Gesundheitszustand der Frau zwar schlecht war, sie aber nicht unmittelbar in Todesgefahr schwebte. Auch eine unmittelbar bevorstehende Testier- bzw. Geschäftsunfähigkeit war nicht gegeben.

Die Voraussetzungen für ein Nottestament sind laut OLG nicht schon alleine aufgrund einer fortgeschrittenen, unheilbaren Krankheit erfüllt, auch wenn der Erblasser nur noch kurze Zeit zu leben habe. Hinzukommen muss zwingend eine unmittelbare Todesgefahr bzw. unmittelbare Gefahr für die Testierfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit.

 

Quelle: haufe.de

 

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