Urteil des BGH zu Raserunfällen
Im Februar 2017 haben 2 junge Männer, 24 und 26, einen Unfall verursacht, bei dem ein Mensch um das Leben kam. Beide wurden durch das LG Berlin wegen Mordes verurteilt. Sie sind damals mit bis zu 170 km/h über mehreren roten Ampeln gerast. Der Ältere erfasste einen 69-jährigen Mann, der bei Grün mit seinem PKW in die Kreuzung fuhr. Die Berliner Richter waren der Meinung, beide hätten ‚mittäterschaftlich und mit bedingtem Vorsatz‘ gehandelt – das Auto sei ihr Mordwaffe gewesen. Die Verurteilten legten eine Revision ein und so wurde der Fall den höchsten deutschen Strafrichtern vorgelegt.
BGH sieht Mord bei zweitem Fahrer nicht gegeben
Schon in der mündlichen Verhandlung haben die BGH-Richter ihre Zweifel am Tötungsvorsatz geäußert. Das Mord-Urteil des Landesgerichts Berlin haben sie aufgehoben. Der Grund dafür: das LG Berlin konnte den Mordvorwurf nur auf einen ‚nachträglichen Vorsatz‘ stützen und hat auch nicht ausreichend geprüft, ob die Raser nur fahrlässig handelten. Eine solche Möglichkeit besteht, wenn sie aus Angst um das eigene Leben auf einen guten Ausgang ihres Tuns hofften.
Verabredung zum Autorennen nicht als Mittäterschaft ausreichend
Des Weiteren sollte Marvin N., dessen Auto nicht mit dem Jeep des Unfallopfers kollidiert war, nicht als Mittäter bestraft werden, so der BGH. Die Verabredung zu einem Autorennen reiche dafür nicht aus. Vielmehr müssten sich beide gemeinsam zu einer Tötung entschließen und die Tat dann ‚arbeitsteilig‘ ausführen.
Quelle: Tödlich, aber nicht mörderisch (DER SPIEGEL)
Informationen zu:
Rechtsanwalt | Erbrecht | Gesellschaftsrecht | Selbstanzeige | Steuerrecht | Steuerstrafrecht | Strafrecht |