EuGH-Urteil: Versandhändler Amazon haftbar bei Markenrechtsverletzungen Dritter
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Rechtsstreit zwischen dem französischen Schuhdesigner Christian Louboutin und dem Online Versandhändler „Amazon“ entschieden, dass der Versandanbieter für Markrechtsverletzungen von Dritten haftet, wenn es Nutzern der Seite vermittelt, dass Waren unter dem Namen und auf Rechnung von Amazon verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn der Verkauf von Dritten durchgeführt wird.
Grundlage der Beschwerde Louboutins
Louboutin hatte Amazon vorgeworfen, dass es sein Markenzeichen widerrechtlich für Waren benutzt hatte, ohne seine Zustimmung. Der Gerichtshof bestätigte, dass Amazon als Betreiber des Marktplatzes tatsächlich als Nutzer des Markenzeichens angesehen werden kann, wenn ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer der Webseite den Eindruck hat, dass Amazon der Betreiber ist, der die rechtsverletzenden Waren vermarktet. Das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und damit Sache des Gerichts, das sich im jeweiligen Fall damit beschäftigt. Für die Beurteilung ist laut EuGH entscheidend, ob Amazon auf der Webseite auf eine einheitliche Darstellungsweise zurückgreift, indem „gleichzeitig eigene Anzeigen und die von Drittverkäufern angezeigt und das eigene Logo auf allen diesen Anzeigen erscheint“.
Quellen
Amazon haftet für Markenrechtsverletzungen durch Drittanbieter (lto.de; zuletzt aufgerufen am 01.02.2023)
Amazon kann für Markenrechtsverletzungen haften (golem.de; zuletzt aufgerufen am 01.02.2023)
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