BGH Urteil zu Fitnessstudio Beiträgen während Corona Lockdown: Sie haben Fragen? 089 7463090 info@hoechstetter.de
Rechtsanwalt Höchstetter & Koll.
  • Rechtsanwalt
  • Steuerrecht
    • Betriebsprüfung
    • Steuerstrafrecht
    • Selbstanzeige
    • Strafrecht
  • Erbrecht
  • Stiftungsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Unternehmensrecht
    • Insolvenzrecht
  • Kanzlei
    • Kompetenzen
    • Kontakt
    • Historie
    • Philosophie
    • Team
    • Synergien
    • News
      • Medienberichte
      • Links
    • Corona
  • DE
    • EN – English
  • Suche
  • Menü
BGH Fitnessstudio Beiträge

BGH Urteil zu Fitnessstudio Beiträgen während Corona Lockdown

13. Mai 2022/in Allgemein /von admin

BGH bestätigt vorinstanzliches Urteil

Das XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag, den 04.05.2022. mit seiner Entscheidung möglicherweise ein richtungsweisendes Urteil abgegeben. Konkret ging es um Mitgliedsbeiträge in Fitnessstudios, die während der Lockdowns zur Eindämmung der Covid-19 Pandemie per Lastschrift eingezogen wurden (vgl. AZ XII ZR 64/21). Da auch Fitnessstudios in dieser Zeit geschlossen werden mussten, war es den Mitgliedern unmöglich ihre bereits bezahlte Dienstleistung abzurufen.

Geklagt hatte ein Kunde eines Fitnessstudios, deren Betreiberin das Studio für etwa drei Monate hatte schließen müssen und in diesem Zeitraum weiterhin die Beiträge von monatlich 29,90€ + halbjährliche Servicepauschale per Lastschrift eingezogen hatte. Die schriftliche Kündigung, hatte sie akzeptiert. Als eine Einigung über einen Wertgutschein keine Einigung brachte, zog der Kunde vor Gericht.

Rechtliche Unmöglichkeit bei Erfüllung

Das Amtsgericht Gelsenkirchen gab dem Kläger Recht und verurteile die Betreiberin zur Rückzahlung der Beiträge plus Zinsen, sowie der Anwaltskosten. Eine Berufung lehnte das Landgericht Essen ab. Die vom LG zugelassene Revision, brachte keinen Erfolg. Der BGH bestätigte nun dieses Urteil.

Konkret stützte der BGH sich bei der Entscheidung auf die Paragraphen §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 und 346 Abs. 1 BGB. Hierbei war es der Betreiberin unmöglich, dass der Kunde das Studio nutzen konnte, womit ihre Hauptleistungspflicht verletzt wurde.

Vertragszweck entscheidend für rechtliche Unmöglichkeit

Da der Sinn eines Fitnessstudios gerade in der „regelmäßigen und ganzjährigen Nutzung“ zur sportlichen Betätigung besteht, ist der Vertragszweck nicht erfüllt, sobald es schließen muss, auch wenn es der Eindämmung einer Pandemie dient. Eine nur vorübergehende Unmöglichkeit wird laut BGH ausgeschlossen, da die Leistung nicht mehr nachholbar sei. Damit können Betreiber auch nicht die Verträge ihrer Kunden anpassen und die Laufzeit verlängern. Hier hat der Gesetzgeber mit einer entsprechenden Vorschrift bereits im Frühjahr 2020 reagiert.

Quellen:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/bgh-fitnessstudio-101.html (zuletzt aufgerufen am 09.05.2022)
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-xiizr6421-fitnesstudio-schliessung-wegen-corona-massnahmen-rueckzahlungsanspruch-kunden/ (zuletzt aufgerufen am 09.05.2022)
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/bgh-urteil-fitnessstudios-muessen-beitraege-aus-corona-zeit-zurueckzahlen/28303616.html (zuletzt aufgerufen am 10.05.2022)
https://www.finanzwende.de/themen/cumex/wie-funktionierten-die-cumex-geschaefte/ (zuletzt aufgerufen am 10.05.2021)

  • Rechtsanwalt
  • Rechtsanwalt Erbrecht
  • Rechtsanwalt Stiftungsrecht
  • Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht
  • Rechtsanwalt Steuerrecht
  • Rechtsanwalt Steuerstrafrecht
  • Rechtsanwalt Selbstanzeige
  • Rechtsanwalt Strafrecht
  • Rechtsanwalt Unternehmensrecht
  • Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht

Kontakt

Höchstetter & Koll.
Anwalts- und Steuerkanzlei
Kobellstraße 10
80336 München

Telefon: +49 (0)89 74 63 09 0
Telefax: +49 (0)89 74 63 09 99
E-mail: info@hoechstetter.de

Öffnungszeiten:

Montag-Freitag:
08:00-12:30 und
13:30-17:00

Routenplaner

Umgebungsinfos

Öffentliche Verkehrsmittel:

U-Bahn – U3 & U6 (450 m): Goetheplatz, 80337 München

Buslinien – 58 & 68 (450 m): Goetheplatz, 80337 München

Parken:

Direkt in der Kobellstraße 

 

Schwerpunkte

Rechtsanwalt Steuerrecht
Rechtsanwalt Betriebsprüfung
Rechtsanwalt Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Selbstanzeige
Rechtsanwalt Strafrecht
Rechtsanwalt Erbrecht
Rechtsanwalt Stiftungsrecht
Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht
Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht
Rechtsanwalt Unternehmensrecht
Rechtsanwalt Insolvenzrecht

News

  • EuGH Urteil im Markenrechtsstreit der Modemarke Louboutin gegen AmazonEuGH-Urteil: Versandhändler Amazon haftbar bei Markenrechtsverletzungen Dritter1. Februar 2023 - 14:24
  • Schlecker Insolvenz - Neuprüfung des Insolvenzverwalters nach BGH UrteilSchlecker Insolvenz: Klage des Insolvenzverwalters wird nach BGH-Urteil neu geprüft1. Februar 2023 - 14:00
  • Schuhbeck Prozess - Promikoch Alfons Schubeck zu Gefängnisstrafe verurteiltPromikoch Alfons Schuhbeck nach Steuerhinterziehung zu Gefängnisstrafe verurteilt1. Februar 2023 - 13:26
  • BGH Urteil zum Kauf von Gebrauchtwagen stärkt KäuferUrteil vom BGH zum gutgläubigen Erwerb beim Gebrauchtwagenkauf24. Oktober 2022 - 15:00
  • BAG Urteil zur ArbeitszeiterfassungArbeitszeit muss zukünftig erfasst werden – das Ende der Vertrauensarbeitszeit?24. Oktober 2022 - 14:49
  • BGH - Buchungsportale müssen Rezensionen prüfenReiseportal muss Echtheit von Hotelbewertungen verifizieren26. September 2022 - 14:58
© 2019 Höchstetter & Koll. - Rechtsanwälte München | Impressum | Datenschutz| Cookie-Einstellungen
Cum-Ex Prozess gegen Hanno Berger in Bonn gestartet Cum-Ex Prozess gegen Hanno Berger in Bonn gestartet Onlinehändler müssen über Garantie informieren EuGH Urteil: Onlinehändler müssen über Garantie informieren
Nach oben scrollen