BGH Urteil zu Fitnessstudio Beiträgen während Corona Lockdown
BGH bestätigt vorinstanzliches Urteil
Das XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag, den 04.05.2022. mit seiner Entscheidung möglicherweise ein richtungsweisendes Urteil abgegeben. Konkret ging es um Mitgliedsbeiträge in Fitnessstudios, die während der Lockdowns zur Eindämmung der Covid-19 Pandemie per Lastschrift eingezogen wurden (vgl. AZ XII ZR 64/21). Da auch Fitnessstudios in dieser Zeit geschlossen werden mussten, war es den Mitgliedern unmöglich ihre bereits bezahlte Dienstleistung abzurufen.
Geklagt hatte ein Kunde eines Fitnessstudios, deren Betreiberin das Studio für etwa drei Monate hatte schließen müssen und in diesem Zeitraum weiterhin die Beiträge von monatlich 29,90€ + halbjährliche Servicepauschale per Lastschrift eingezogen hatte. Die schriftliche Kündigung, hatte sie akzeptiert. Als eine Einigung über einen Wertgutschein keine Einigung brachte, zog der Kunde vor Gericht.
Rechtliche Unmöglichkeit bei Erfüllung
Das Amtsgericht Gelsenkirchen gab dem Kläger Recht und verurteile die Betreiberin zur Rückzahlung der Beiträge plus Zinsen, sowie der Anwaltskosten. Eine Berufung lehnte das Landgericht Essen ab. Die vom LG zugelassene Revision, brachte keinen Erfolg. Der BGH bestätigte nun dieses Urteil.
Konkret stützte der BGH sich bei der Entscheidung auf die Paragraphen §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 und 346 Abs. 1 BGB. Hierbei war es der Betreiberin unmöglich, dass der Kunde das Studio nutzen konnte, womit ihre Hauptleistungspflicht verletzt wurde.
Vertragszweck entscheidend für rechtliche Unmöglichkeit
Da der Sinn eines Fitnessstudios gerade in der „regelmäßigen und ganzjährigen Nutzung“ zur sportlichen Betätigung besteht, ist der Vertragszweck nicht erfüllt, sobald es schließen muss, auch wenn es der Eindämmung einer Pandemie dient. Eine nur vorübergehende Unmöglichkeit wird laut BGH ausgeschlossen, da die Leistung nicht mehr nachholbar sei. Damit können Betreiber auch nicht die Verträge ihrer Kunden anpassen und die Laufzeit verlängern. Hier hat der Gesetzgeber mit einer entsprechenden Vorschrift bereits im Frühjahr 2020 reagiert.
Quellen:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/bgh-fitnessstudio-101.html (zuletzt aufgerufen am 09.05.2022)
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-xiizr6421-fitnesstudio-schliessung-wegen-corona-massnahmen-rueckzahlungsanspruch-kunden/ (zuletzt aufgerufen am 09.05.2022)
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/bgh-urteil-fitnessstudios-muessen-beitraege-aus-corona-zeit-zurueckzahlen/28303616.html (zuletzt aufgerufen am 10.05.2022)
https://www.finanzwende.de/themen/cumex/wie-funktionierten-die-cumex-geschaefte/ (zuletzt aufgerufen am 10.05.2021)