Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
Am 16.10.2019 beschloss das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf für die steuerlichen Aspekte des Klimaschutzpakets. Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Regelungen:
Für Berufspendler soll die Entfernungspauschale auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer ab 2021 erhöht werden. Der neue § 9 Abs. 1 Satz 4 EStG soll dadurch die Erhöhung der Aufwendungen durch die CO2-Bepreisung ausgleichen. Die Regelung gilt entsprechend bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte und auch für Familienfahrten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 4 EStG).
Für Pendlerinnen und Pendler, die mit dem zu versteuernden Einkommen noch innerhalb des Grundfreibetrags liegen, soll nach den neuen §§ 101 bis 109 EStG zudem die Möglichkeit bestehen eine Mobilitätsprämie von 14 Prozent zu beantragen. Damit soll auch dann eine steuerliche Entlastung gewährleistet werden, wenn der höhere Werbekostenabzug infolge der erhöhten Entfernungspauschalen zu keiner Entlastung führt. Für Arbeitnehmer gilt diese Regelung nur dann, wenn der Werbungskostenpauschbetrag durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit überschritten wird.
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Nach dem neuen § 35 c EStG sind Einzelmaßnahmen förderungsfähig, wenn sie auch von dem KfW als förderungsfähig eingestuft werden, wie zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, die Erneuerung der Fenster und Außentüren oder der Heizungsanlage. Je nach Objekt beträgt die Steuerermäßigung dabei 20 Prozent der Aufwendungen, jedoch maximal 40.000€. Der Abzug der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von 7 Prozent der Aufwendungen und beträgt dabei jeweils höchstens 14.000€. Im zweiten folgenden Kalenderjahr beträgt der Abzug in Höhe von 6 Prozent maximal 12.000€.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG soll für sämtliche Zugreisen zukünftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten, während die Luftverkehrsteuer für Starts von deutschen Flughäfen ab dem 01.01.2020 steigen soll. Die Deutsche Bahn hat hierzu bereits angekündigt, dass die Preise sinken sollen und auch die Preiserhöhung zum Jahresende ausbleiben soll.
In § 25 Abs. 4 bis 6 EStG sollen die Gemeinden die Möglichkeit haben, einen besonderen Hebesatz für die Grundsteuer auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Dieser muss dabei höher sein, als der entsprechende Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
Quelle: www.haufe.de
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