Kein Steuerabzug auf Vergütungen für Internet-Werbung
Das Bundesfinanzministerium erklärt in seinem Schreiben vom 03.04.2019, dass die Vergütungen für die Platzierung oder Vermittlung von Internetwerbung für ausländische Plattformbetreiber oder Internetdienstleister nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen.
Die Einkommensteuer wird für die Einkünfte aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen im Falle der beschränkten Steuerpflicht im Wege des Steuerabzugs erhoben (§50a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Das BMF hat dazu jetzt entschieden, dass kein Steuerabzug vorzunehmen ist, wenn Vergütungen für Werbung auf Internetplattformen an ausländische Plattformbetreiber und Dienstleister gezahlt werden.
Von dem Steuerabzug ausgenommen sind verschiedene Internet-Werbeformate, wie Werbung in Online- Suchmaschinen und auf Vermittlungsplattformen, Social- Media- Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung.
Daraus ergibt sich für den Steuerzahler die Konsequenz, dass nach § 50 a Abs. 5 EStG i. V. m. § 73e EStDV keine Verpflichtung besteht eine Abzugsteuer einzubehalten, abzuführen, und anzumelden.
Quelle: www.haufe.de / www.bundesfinanzministerium.de
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