Fällt die Umsatzsteuerbefreiung für Sportvereine?: Sie haben Fragen? 089 7463090 info@hoechstetter.de
Rechtsanwalt Höchstetter & Koll.
  • Rechtsanwalt
  • Steuerrecht
    • Betriebsprüfung
    • Steuerstrafrecht
    • Selbstanzeige
    • Strafrecht
  • Erbrecht
  • Stiftungsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Unternehmensrecht
    • Insolvenzrecht
  • Kanzlei
    • Kompetenzen
    • Kontakt
    • Historie
    • Philosophie
    • Team
    • Synergien
    • News
      • Medienberichte
      • Links
    • Corona
  • DE
    • EN – English
  • Suche
  • Menü

Fällt die Umsatzsteuerbefreiung für Sportvereine?

10. September 2018/in Allgemein /von admin

Ein langjähriger Streit zwischen den Finanzbehörden und einem Golfklub ist dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden, nachdem der Bundesfinanzhof Zweifel an der Umsatzsteuerbefreiung für nicht gewinnorientierte Sportvereine, die allerdings neben den normalen Mitgliedsbeiträgen noch zusätzlich Gebühren für ihre Angebote verlangen, geäußert hatte. 

Der Golfklub verlangte gesondert jeweils Geld für die Benutzung des Platzes, für den Ballverleih sowie Startgelder bei Turnieren, wofür das örtliche Finanzamt wiederum anteilige Umsatzsteuer forderte. 

Die Vereinsvertreter zogen vor Gericht und argumentierten mit der EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem aus dem Jahr 2006. 

Aus dieser ergibt sich die Möglichkeit, Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen, von der Umsatzsteuer auszunehmen, wenn sie von nicht kommerziell arbeitenden Vereinen angeboten werden. 

Mit dieser Argumentation gewann der Verein in der ersten Instanz. Doch die Richter des BFH sind nunmehr der Auffassung, dass dem für die Streitfrage einschlägige Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Rechtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem keine unmittelbare Wirkung zukomme, so dass sich Steuerpflichtige auf diese Bestimmung nicht berufen können, um sich gegen eine Steuerpflicht nach nationalem Recht zu wehren. EU-Richtlinien sind von den EU-Mitgliedstaaten erst in nationales Recht umzusetzen

Sollte der EuGH die Meinung der Münchener Richter teilen, hätte dies eine Änderung im Bereich des Steuerrechts zur Folge, die viele deutsche gemeinnützige Sportvereine betreffen wird.

Quelle: Legal Tribune Online

 

Informationen zu:

Rechtsanwalt | Erbrecht | Gesellschaftsrecht | Selbstanzeige | Steuerrecht | Steuerstrafrecht | Strafrecht |

Unternehmensrecht | Wirtschaftsrecht

  • Rechtsanwalt
  • Rechtsanwalt Erbrecht
  • Rechtsanwalt Stiftungsrecht
  • Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht
  • Rechtsanwalt Steuerrecht
  • Rechtsanwalt Steuerstrafrecht
  • Rechtsanwalt Selbstanzeige
  • Rechtsanwalt Strafrecht
  • Rechtsanwalt Unternehmensrecht
  • Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht

Kontakt

Höchstetter & Koll.
Anwalts- und Steuerkanzlei
Kobellstraße 10
80336 München

Telefon: +49 (0)89 74 63 09 0
Telefax: +49 (0)89 74 63 09 99
E-mail: info@hoechstetter.de

Öffnungszeiten:

Montag-Freitag:
08:00-12:30 und
13:30-17:00

Routenplaner

Umgebungsinfos

Öffentliche Verkehrsmittel:

U-Bahn – U3 & U6 (450 m): Goetheplatz, 80337 München

Buslinien – 58 & 68 (450 m): Goetheplatz, 80337 München

Parken:

Direkt in der Kobellstraße 

 

Schwerpunkte

Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Strafrecht
Rechtsanwalt Selbstanzeige
Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht
Rechtsanwalt Erbrecht
Rechtsanwalt Stiftungsrecht
Rechtsanwalt Steuerrecht
Rechtsanwalt Unternehmensrecht
Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht

News

  • Geldstrafe in Raten zahlen – in welchen Fällen ist das möglich?25. Januar 2021 - 9:05
  • Pflichtteil entziehen – vollständige Enterbung möglich?25. Januar 2021 - 8:34
  • BitcoinDer Bitcoin: Geschichte, Funktion sowie rechtliche und wirtschaftliche Einordnung25. November 2020 - 9:42
  • Mögliche Erhöhung von Unternehmensstrafen in Deutschland26. August 2020 - 14:35
  • Erbschein ohne Nacherbenvermerk nach Veräußerung der Nacherbenrechte an Vorerben10. Juli 2020 - 10:46
  • Kürzeres Restschuldbefreiungsverfahren6. Juli 2020 - 14:34
© 2019 Höchstetter & Koll. - Rechtsanwälte München | Impressum | Datenschutz| Cookie-Einstellungen
LG Hamburg verurteilt drei Männer wegen Biersteuerbetrugs Digitalsteuer für Europa
Nach oben scrollen