Unter Generalverdacht

- Die intelligente Selbstanzeige nach Steuerstraftaten -

Geldwäscheverdacht, Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung auf 10 Jahre, Verlangen nach schärfere Sanktionierung durch den Bundesgerichtshof ab Schwellenwert ? 100.000, EU-Rechtshilfeübereinkommen, Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit großer OECD-Auskunftsklausel, Amts- und Rechtshilfeabkommen, Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, Verordnung zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und schließlich Verschärfungen in der Abgabenordnung und der Strafprozessordnung: Ein Gruselkabinett an Folterinstrumenten auch für den Steuerehrlichen.

Die Fälle des Datendiebstahls bei ausländischen Bankinstituten und der Weiterverkauf an die Finanzbehörden häufen sich.  

Selbstverständlich besteht die Pflicht, auch im Ausland erzielte Kapitaleinkünfte steuerlich zu deklarieren. Und selbstverständlich bestehen bei Auslandssachverhalten erhöhte Mitwirkungspflichten gegenüber den Finanzbehörden. Neu ist nach dem StHBekG und der korrespondierenden Verordnung jedoch, dass für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2010 vom Steuerpflichtigen die Versicherung der Richtigkeit der im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben an Eides statt verlangt werden kann. Für dieses Verlangen der Finanzbehörden reicht aus, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte für Geschäftsbeziehungen ins Ausland (z.B. Beziehung zu einer ausländischen Bank) gegeben sind. Das Verlangen, seine Angaben eidesstattlich zu versichern, drängt den Steuerpflichtigen potentiell in die Strafbarkeit mit dem Risiko eines Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und/oder Geldstrafe. Im Falle der Weigerung wird der `objektive Anhaltspunkt´ zur Einleitung schärferer Maßnahmen, wie Anordnung einer Außenprüfung oder Einschaltung der Steuerfahndung, Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und/oder Versagung des Abzugs von Werbungskosten herangezogen werden. Der Steuerpflichtige kann nunmehr auch sofort zur Bevollmächtigung der Finanzbehörden gezwungen werden, damit diese in seinem Namen Auskünfte bei seinem Kreditinstitut einholen.

Die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung entfällt auch nicht durch eine ansonsten wirksame Selbstanzeige.

Das neuen Rechtshilfeabkommen zwischen den Mitgliedern der Europäischen Union (RhÜbk-EU) ist von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt in Deutschland in Kraft getreten und versetzt die Finanzbehörden in die Lage, bislang unbekannte Konten im EU-Ausland, (wie beispielsweise Österreich oder Luxemburg) aufzuspüren. Damit dürfte das Bankgeheimnis zwischen den Mitgliedsländern der EU endgültig aufgegeben sein und darf einem Auskunftsersuchen auch nicht mehr entgegengehalten werden.

Ein noch weitergehender Austausch erfolgt auf Grundlage der EU-Zinsrichtlinie bzw. die deutsche Zinsinformationsverordnung.

Die Welt ist eng und klein geworden!

Auch das derzeit in Verhandlung befindliche DBA mit der Schweiz wird infolge des massiven internationalen Drucks eine große Auskunftsklausel gemäß § 26 OECD-MA beinhalten. Die Schweiz wird daher künftig nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei einfacher Steuerhinterziehung Informationen über Kunden Schweizer Banken erteilen und Amtshilfe leisten.

Auch die Liechtensteiner Berge scheinen überwunden: Liechtenstein hat den OECD-Standard für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2010 als verbindlich anerkannt.  

- Was aber ist zu tun, wenn sich aus der Deklarierung von Kapitaleinkünften ab 01.01.2010 Fragen bezüglich früherer Veranlagungszeiträume ergeben?

In Deutschland gibt es derzeit nur einen Weg in die Steuerehrlichkeit: Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Diese allerdings will gut vorbereitet sein, denn der Schutz der Selbstanzeige greift erst, wenn sie offiziell beim zuständigem Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen eingereicht ist. Und sie greift nur soweit ihr Erklärungsinhalt reicht. Spätere Nachbesserungen sind strafrechtlich unerheblich. Geht also vorher, etwa beim Zusammenstellen der Unterlagen etwas schief, so ist das Dilemma groß.  Denn zunächst müssen bei der ausländischen Bank Zins- und Erträgnisaufstellungen angefordert werden. Ohne professionelle Unterstützung wird die Anfertigung der benötigten Unterlagen zwei bis drei Monate dauern. Bis dahin kann in eingeschränktem Maße mit früher verfügbaren Kontoauszügen gearbeitet werden. Die anschließende sorgfältige Aufbereitung und Auswertung der Unterlagen kann gegebenenfalls denselben Zeitraum in Anspruch nehmen. Denn ein fachkundiger  Berater wird immer das Ziel verfolgen, die Unterlagen so aufzubereiten, dass die Finanzverwaltung die erklärten Einkünfte nur noch übernehmen und bestätigen muss.

 Ein hohes Gefahrenpotential besteht bereits bei der Übermittlung der Unterlagen nach Deutschland. Die relevanten Unterlagen persönlich nach Deutschland zu verbringen, ist sicherlich der leichtsinnigste Weg:  Die Grenzkontrolleure des Zolls sind für dieses Thema so sensibilisiert, dass das Entdeckungsrisiko erheblich ist. Auch von einer Übermittlung per Post ist aufgrund der gelegentlichen Postkontrollen durch den Zoll ebenfalls dringend abzuraten. Denn selbst wenn die Unterlagen rechtswidrig an das Finanzamt weitergeleitet werden, erlangen sie nach derzeit gültiger Rechtsprechung dennoch Beweiskraft und die Selbstanzeige entfaltet ihre Wirkung nicht mehr. Wohl etwas sicherer ist die Übermittlung per Fax. Allerdings können auch diese Daten unbemerkt an die Finanzverwaltung gelangen und ausgewertet werden.

Entscheidend ist folglich, dass der Steuerpflichtige mit der Übermittlung der Daten persönlich nichts zu tun hat. Im Rahmen professioneller Betreuung wird also der Berater die Bereitstellung der Unterlagen mit der Bank verhandeln, sie bei der Bank im Ausland abholen und anonymisiert über die Grenze nach Deutschland bringen. Gegebenenfalls ist eine Aufbereitung und Auswertung der Unterlagen bereits im Ausland angezeigt.

Oft befassen Steuerpflichtige ihren bisherigen steuerlichen Berater mit der Bearbeitung ihres Problems. Sie tun dies ohne das Wissen, dass dann der Gang zur Selbstanzeige zwingend und eine alternative Beratung nicht mehr möglich ist:

Ungeachtet etwaiger Aspekte der Diskretion auch und gerade dem `Berater des Vertrauens´ gegenüber, zu dem oft eine gesellschaftliche Beziehung gepflegt wird, kann der Berater das Mandat nur dann weiterführen, wenn tatsächlich eine Selbstanzeige vorgenommen wird. Denn ist das Ergebnis der Datenauswertung, dass keine Selbstanzeige erklärt wird, muss der Berater zwingend das Gesamtmandat niederlegen. Es ist deshalb zielführend in der Ausnahmesituation der Ausarbeitung und Erstellung einer Selbstanzeige einen Dritten Berater zu mandatieren. Dieser sollte nicht nur  Expertise aufweisen, erforderliche Unterlagen zu besorgen, den Datentransfer zu organisieren oder die Daten gegebenenfalls vor Ort im Ausland auszuwerten. Vielmehr ist die intelligente Selbstanzeige derart abzufassen, dass Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchung, Verhaftung, Vermögenspfändung oder Arrestierung des Vermögens unterbleiben. Denn eingereicht wird die Selbstanzeige beim zuständigem Finanzamt, strafrechtlich bewertet wird sie jedoch von der Straf- und Bußgeldstelle am Finanzamt bzw. der Steuerfahndung.

Es sollte auf keinen Fall zugewartet werden, den Weg in die Steuerehrlichkeit mit Vermögen zu gehen, das derzeit im EU-Ausland und/oder in Liechtenstein bzw. in der Schweiz ruht. Die derzeitige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert erheblich schärfere Strafen für Steuersünder. Ab einem Schwellenwert des kumulierten Hinterziehungsbetrages von ? 100.000,00 wird die Verhängung einer (erheblichen) Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen  noch als schuldangemessen betrachtet. Im übrigen droht Freiheitsstrafe.

Die Zeiten haben sich geändert. Staatsdefizit und fehlendes Verständnis für den unversteuerten Notgroschen im Ausland führen zu politischem und gesellschaftlichem Druck. Auch der Fahndungs- und Entdeckungsdruck ist erheblich und wächst stetig. Die Risiken sind nur noch bedingt kalkulierbar. Straffreiheit und ruhigen Schlaf gewährleistet nur die vom steuerstrafrechtlich versierten Fachmann rechtzeitig erklärte Selbstanzeige. Die lautlose Erledigung erfordert Know How., welches nur der Fachmann besitzt.